Was wird der Dpcm für Ausgangssperren, Reisen und Regionen vorhersehen?

Was wird der Dpcm für Ausgangssperren, Reisen und Regionen vorhersehen?

Alle Details zum Anti-Covid-Dpcm. Hier ist der Entwurf

ZUSAMMENFASSUNG DES ENTWURFS DPCM. DER ARTIKEL DES STARTES

In Anbetracht des Gesetzes vom 23. August 1988, n. 400;

In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2020, n. 6, «dringend Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung und Verwaltung des epidemiologischen Notfall aus COVID-19», umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz enthält keine. 13, später aufgehoben durch das Gesetzesdekret n. 19 von 2020 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 6-bis und von Art. 4;

In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, n. 19, umgewandelt mit Änderungen, durch Gesetz 22. Mai 2020, n. 35 mit "Dringenden Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19" und insbesondere Artikel 1 und 2 Absatz 1;

In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 16. Mai 2020, n. 33, geändert mit Änderungen, durch Gesetz 14. Juli 2020, n. 74 mit «weiteren dringenden Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19»;

In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 30. Juli 2020, n. 83, umgewandelt mit Änderungen, durch Gesetz 25. September 2020, n. 124 mit "Dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ablauf der am 31. Januar 2020 beschlossenen epidemiologischen Notfallerklärung von COVID-19";

In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 7. Oktober 2020, n. 125 mit "Dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Erklärung des epidemiologischen Ausnahmezustands von COVID-19 und der betrieblichen Kontinuität des COVID-Warnsystems sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020". ;;

Angesichts des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 18. Oktober 2020 , das «Weitere Durchführungsbestimmungen des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020 enthält, n. 19, umgewandelt mit Änderungen, durch Gesetz 22. Mai 2020, n. 35, mit "Dringende Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19" und dem Gesetzesdekret vom 16. Mai 2020, n. 33, geändert mit Änderungen, durch Gesetz 14. Juli 2020, n. 74, enthält «Weitere dringende Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19», veröffentlicht im Amtsblatt der Italienischen Republik, 18. Oktober 2020, n. 258;

In Anbetracht der Leitlinien für die Wiedereröffnung wirtschaftlicher, produktiver und Freizeitaktivitäten, die auf der in Anhang 9 genannten Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen vom 8. Oktober 2020 in Bezug auf die durch dieses Dekret zugelassenen Aktivitäten aktualisiert wurden;

Angesichts der Resolutionen des Ministerrates vom 31. Januar 2020 , 29. Juli 2020 und 7. Oktober 2020, mit denen der Ausnahmezustand auf nationalem Gebiet in Bezug auf das Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien aufgrund von Viren erklärt und erweitert wurde übertragbar;

In Anbetracht der Erklärung der Weltgesundheitsorganisation vom 11. März 2020, mit der die COVID-19-Epidemie angesichts der weltweit erreichten Diffusivität und Schwere als "Pandemie" eingestuft wurde;

In Anbetracht der Entwicklung der epidemiologischen Situation, der besonders weit verbreiteten Natur der Epidemie und der Zunahme der Fälle auf dem Staatsgebiet;

In Anbetracht der Tatsache, dass die supranationalen Dimensionen des epidemischen Phänomens und die Einbeziehung mehrerer Gebiete auf nationaler Ebene es erforderlich machen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine einheitliche Umsetzung der auf internationaler und europäischer Ebene ausgearbeiteten Prophylaxeprogramme sicherzustellen;

Angesichts der von der Abgeordnetenkammer und dem Senat der Republik am 2. November 2020 angenommenen Resolutionen

In Anbetracht des xxxx-Protokolls der Sitzungen des JJJJ des technisch-wissenschaftlichen Ausschusses, auf die in der Verordnung des Leiters der Abteilung für Katastrophenschutz vom 3. Februar 2020 Bezug genommen wird, n. 630 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen;

Auf Vorschlag des Gesundheitsministers nach Anhörung der Minister für Inneres, Verteidigung, Wirtschaft und Finanzen sowie der Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, Bildung, Justiz, Infrastruktur und Verkehr Universitäten und Forschung, Land-, Lebensmittel- und Forstpolitik, Kulturgüter und Aktivitäten sowie Tourismus, Arbeits- und Sozialpolitik, für die öffentliche Verwaltung, für Jugendpolitik und Sport, für regionale Angelegenheiten und Autonomien, für Chancengleichheit und Familie sowie nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen;

Dekrete:

Art. 1.

Dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im gesamten Staatsgebiet

1. Um die Ausbreitung des COVID-19-Virus einzudämmen, ist es im gesamten Staatsgebiet obligatorisch, immer Atemschutzgeräte dabei zu haben sowie verpflichtet, sie an anderen Orten als in Privathaushalten und in allen Bereichen zu tragen Orte im Freien mit Ausnahme von Fällen, in denen aufgrund der Eigenschaften der Orte oder der tatsächlichen Umstände die Bedingung der Isolation von nicht zusammenlebenden Menschen kontinuierlich gewährleistet ist, und in jedem Fall unter Wahrung von Protokollen und Anti- Ansteckung für wirtschaftliche, produktive, administrative und soziale Aktivitäten sowie die Richtlinien für den Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken unter Ausschluss der vorgenannten Verpflichtungen:

a) für Personen, die sportliche Aktivitäten ausüben;

b) für Kinder unter sechs Jahren;

c) für Personen mit Pathologien oder Behinderungen, die mit der Verwendung der Maske nicht kompatibel sind, sowie für Personen, die zur Interaktion mit den oben genannten Personen dieselbe Inkompatibilität aufweisen.

Die Verwendung von Atemschutzgeräten wird auch in Privathaushalten in Gegenwart von nicht zusammenlebenden Personen dringend empfohlen.

2. Es ist obligatorisch, einen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits vom technisch-wissenschaftlichen Ausschuss gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2020 vorgesehen und validiert wurden. 630, Leiter der Abteilung Zivilschutz.

3 bis. Jede Bewegung natürlicher Personen in und aus den in Anhang XXX genannten Regionen ist verboten, mit Ausnahme von Bewegungen, die durch nachgewiesene Arbeitsbedürfnisse oder Situationen der Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen motiviert sind. Es ist erlaubt, zu Hause, zu Hause oder zu Hause zurückzukehren.

34.3. Von 22.00 bis 5.00 Uhr sind nur Transfers zulässig, die durch nachgewiesene Arbeitsbedürfnisse, durch Situationen der Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen motiviert sind. In jedem Fall wird allen natürlichen Personen den ganzen Tag über dringend empfohlen, nicht mit öffentlichen oder privaten Transportmitteln zu reisen, außer aus Gründen der Arbeit, des Studiums, aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Notwendigkeit. oder um Aktivitäten durchzuführen oder nicht suspendierte Dienste zu nutzen.

4. Von den Straßen oder Plätzen in städtischen Zentren, auf denen Staus auftreten können, kann die Sperrung der Öffentlichkeit für den ganzen Tag oder zu bestimmten Zeiten nach 21.00 Uhr unbeschadet der Möglichkeit des Zugangs angeordnet werden Abfluss, um rechtmäßig Geschäfte und Privathäuser zu eröffnen.

4. Es wird allen natürlichen Personen dringend empfohlen, nicht mit öffentlichen oder privaten Transportmitteln zu reisen, außer aus Gründen der Arbeit, des Studiums, aus gesundheitlichen Gründen, in Situationen der Notwendigkeit oder um Tätigkeiten auszuführen oder nicht suspendierte Dienste zu nutzen. .

5. An öffentlichen, öffentlich zugänglichen Orten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen ist es obligatorisch, am Eingang des Ortes ein Schild anzubringen, auf dem die maximale Anzahl von Personen angegeben ist, die zur gleichen Zeit am gleichen Ort auf der Grundlage der geltenden Protokolle und Richtlinien zugelassen sind .

6. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen können in jedem Fall nur von Protokollen abweichen, die vom technisch-wissenschaftlichen Ausschuss gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2020, n. 630, Leiter der Abteilung Zivilschutz.

7. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke können auch Gemeinschaftsmasken oder Einwegmasken oder waschbare Masken, selbst hergestellt, in mehrschichtigen Materialien verwendet werden, die geeignet sind, eine angemessene Barriere zu bilden und gleichzeitig Komfort und Atmungsaktivität zu gewährleisten. angemessene Form und Haftung, um vom Kinn bis über die Nase zu bedecken.

8. Die Verwendung von Atemschutzgeräten wird zu anderen Schutzmaßnahmen hinzugefügt, die darauf abzielen, die Infektion zu verringern (z. B. körperliche Distanzierung und ständige und sorgfältige Händehygiene), die unverändert bleiben und Vorrang haben.

9. Um der Ausbreitung des COVID-19-Virus im ganzen Land entgegenzuwirken und sie einzudämmen, werden folgende Maßnahmen angewendet:

a) Personen mit einer durch Fieber gekennzeichneten Atemwegsinfektion (über 37,5 °) müssen zu Hause bleiben und sich an ihren Arzt wenden.

b) Der öffentliche Zugang zu Parks, Villen und öffentlichen Gärten unterliegt der strikten Einhaltung des Versammlungsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzesdekrets vom 16. Mai 2020, n. 33 sowie einen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter; Der Zugang von Minderjährigen, auch zusammen mit Familienmitgliedern oder anderen Personen, die gewöhnlich zusammenleben oder für deren Pflege ernannt wurden, ist gestattet, Bereiche in Parks, Villen und öffentlichen Gärten zu spielen, um Spiel- oder Freizeitaktivitäten im Freien gemäß den Richtlinien durchzuführen Anleitung der Abteilung für Familienpolitik gemäß Anhang 8;

c) die Aktivitäten der Themen- und Vergnügungsparks werden eingestellt; Kindern und Jugendlichen wird der Zugang zu Orten gewährt, die für spielerische, Freizeit- und Bildungsaktivitäten bestimmt sind, einschließlich nicht formaler Aktivitäten, drinnen oder draußen, mit Hilfe von Betreibern, die sie in Gewahrsam nehmen, und mit der Verpflichtung, bestimmte zu übernehmen Sicherheitsprotokolle, die gemäß den Richtlinien der Abteilung für Familienpolitik gemäß Anhang 8 erstellt wurden;

d) Es ist gestattet, auch in ausgestatteten Bereichen und öffentlichen Parks, sofern zugänglich, Sport oder motorische Aktivitäten im Freien durchzuführen, sofern in jedem Fall der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern für Sport und mindestens einem Meter für jeden Sport eingehalten wird andere Aktivitäten, sofern für Minderjährige oder Personen, die nicht vollständig autark sind, die Anwesenheit eines Begleiters erforderlich ist;

  1. e) Nur Veranstaltungen und Wettbewerbe, die mit einer Bestimmung des italienischen Nationalen Olympischen Komitees (CONI) und des italienischen Paralympischen Komitees (CIP) von nationalem Interesse anerkannt wurden, sind für Einzel- und Mannschaftssportarten zulässig, die von den jeweiligen nationalen Sportverbänden, Sportarten, organisiert werden assoziierte Sportförderungsorganisationen oder internationale Sportorganisationen, innerhalb von Sportanlagen, die hinter verschlossenen Türen oder im Freien ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit genutzt werden. Die Trainingseinheiten von professionellen und nicht professionellen Athleten sowie Einzel- und Mannschaftssportarten, die an den in diesem Schreiben genannten Wettkämpfen teilnehmen, sind gemäß den Protokollen der jeweiligen Nationalen Sportverbände, der zugehörigen Sportdisziplinen und -verbände hinter verschlossenen Türen gestattet Sportförderung;

) Sportveranstaltungen und Wettkämpfe von Einzel- und Mannschaftssportarten, die an jedem öffentlichen und privaten Ort stattfinden, werden ausgesetzt. nur Sportveranstaltungen und Wettkämpfe, die vom italienischen Nationalen Olympischen Komitee (CONI), vom italienischen Paralympischen Komitee (CIP) und von den jeweiligen nationalen Sportverbänden, assoziierten Sportdisziplinen, Gremien von nationalem Interesse im Profi- und Amateursektor anerkannt sind Sportförderung oder Organisation durch internationale Sportorganisationen in Sportanlagen, die hinter verschlossenen Türen oder im Freien ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit genutzt werden, gemäß den Protokollen der jeweiligen nationalen Sportverbände, assoziierten Sportdisziplinen und Sportförderungsgremien; Die Trainingseinheiten der professionellen und nicht professionellen Athleten von Einzel- und Mannschaftssportarten, die an den in diesem Schreiben genannten Wettkämpfen teilnehmen, sind gemäß den Protokollen der jeweiligen nationalen Sportverbände, der zugehörigen Sportdisziplinen und der Förderorganisationen hinter verschlossenen Türen gestattet sportlich;

f) Die Aktivitäten von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Schwimmzentren, Wellnesscentern und Spas sind ausgesetzt, mit Ausnahme derjenigen mit obligatorischer Gesundheitsversorgung oder derjenigen, die Dienstleistungen erbringen

in die Grundversorgungsebenen sowie in Kulturzentren, Sozialzentren und Erholungszentren fallen; . Unbeschadet der Aussetzung der Aktivitäten von Schwimmbädern und Turnhallen sind Grundsportarten und körperliche Aktivitäten, die im Allgemeinen in öffentlichen und privaten Sportzentren und Vereinen im Freien durchgeführt werden, gemäß den Regeln der sozialen Distanzierung und ohne solche zulässig gemäß den Richtlinien des Amtes für Sport nach Rücksprache mit dem italienischen Sportmedizinischen Verband (FMSI) das Rezept zu erhalten, dass die Nutzung von Umkleidekabinen in diesen Clubs verboten ist . unbeschadet der weiteren operativen Richtlinien der Regionen und autonomen Provinzen gemäß Artikel 1 Absatz 14 des Gesetzesdekrets Nr. 33 von 2020; Die Aktivitäten der Rehabilitationszentren sind ebenso zulässig wie die Aktivitäten der Schulungszentren und -strukturen, die ausschließlich der Aufrechterhaltung der betrieblichen Effizienz des Verteidigungs-, Sicherheits- und Rettungssektors gewidmet sind und in Übereinstimmung mit den geltenden Protokollen und Richtlinien durchgeführt werden.

g) unbeschadet der Bestimmungen des Schreibens e) in Bezug auf Sportveranstaltungen und Wettbewerbe von nationalem Interesse wird die Durchführung von Kontaktsportarten, wie in einer Bestimmung des Ministers für Jugendpolitik und Sport festgelegt, ausgesetzt; Grundlegende Amateursportaktivitäten, Schulen und Start-up-Trainingsaktivitäten im Zusammenhang mit Kontaktsportarten sowie alle Wettbewerbe, Wettbewerbe und Aktivitäten im Zusammenhang mit Kontaktsportarten werden ebenfalls ausgesetzt, auch wenn sie Freizeit-Amateursportarten sind.

h) um die regelmäßige Durchführung der in Buchstabe e) genannten Sportwettkämpfe zu ermöglichen, an denen Sportler, Techniker, Richter und Rennleiter sowie Begleitpersonen aus Ländern teilnehmen dürfen, für die die Einreise nach Italien verboten ist, oder Für welche Quarantäne vorgesehen ist, muss diese vor ihrer Einreise nach Italien einen molekularen oder antigenen Test durchgeführt haben, um den Gesundheitszustand zu überprüfen, dessen Ergebnis in der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung angegeben werden muss und vom Beförderer gemäß Artikel 7 überprüft. Diese Prüfung darf nicht vor 72 Stunden nach Ankunft in Italien durchgeführt werden, und die interessierten Parteien, die zur Einreise nach Italien berechtigt sind, müssen im Besitz des Ergebnisses sein, das ihre Prüfung bescheinigt Negativität und melden Sie die persönlichen Daten der Person, die den Test durchläuft, für etwaige Überprüfungen. Im Falle eines negativen Ergebnisses des Tupfers sind die interessierten Parteien berechtigt, am internationalen Sportwettbewerb auf italienischem Gebiet gemäß dem spezifischen Protokoll der Sportorganisation, die die Veranstaltung organisiert, teilzunehmen.

i) Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ist nur in statischer Form gestattet, sofern während dieser die vorgeschriebenen sozialen Entfernungen und sonstigen Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Auftraggebers gemäß Artikel 18 von eingehalten werden konsolidierter Text der Gesetze der öffentlichen Sicherheit, auf die im königlichen Dekret vom 18. Juni 1931 Bezug genommen wird. 773;

l) die Aktivitäten von Spielhallen, Wetthallen, Bingohallen und Casinos werden ausgesetzt, auch wenn sie in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für verschiedene Aktivitäten genutzt werden;

m) öffentlich zugängliche Shows in Theatersälen, Konzertsälen, Kinos und in anderen Räumen, auch im Freien, sind ausgesetzt;

n) Aktivitäten, die in Tanzlokalen und Discos und ähnlichen Orten im Freien oder drinnen stattfinden, bleiben jedoch ausgesetzt. Partys sind drinnen und draußen verboten, auch solche, die aus zivilen und religiösen Zeremonien resultieren. In Bezug auf Privathäuser wird dringend empfohlen, keine anderen Personen als Mitbewohner aufzunehmen, außer für Arbeitsbedürfnisse oder Situationen, die notwendig und dringend sind. Feste, Messen jeglicher Art und ähnliche Veranstaltungen sind verboten;

o) Konferenzen, Kongresse und andere Veranstaltungen werden ausgesetzt, mit Ausnahme derjenigen, die aus der Ferne stattfinden. Alle öffentlichen Zeremonien werden in Übereinstimmung mit den geltenden Protokollen und Richtlinien und in Abwesenheit der Öffentlichkeit abgehalten. In öffentlichen Verwaltungen werden Sitzungen aus der Ferne abgehalten, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen. Es wird dringend empfohlen, private Besprechungen aus der Ferne abzuhalten.

p) Der Zugang zu Kultstätten erfolgt mit organisatorischen Maßnahmen, um Versammlungen von Menschen unter Berücksichtigung der Größe und Merkmale der Orte zu vermeiden und den Besuchern die Möglichkeit zu geben, den Abstand zwischen ihnen von mindestens einem Meter einzuhalten.

q) religiöse Funktionen unter Beteiligung von Personen werden in Übereinstimmung mit den von der Regierung unterzeichneten Protokollen und den jeweiligen in Anhang 1 genannten Geständnissen wahrgenommen, die in die nachfolgenden Angaben des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses bis 7 integriert sind;

r) die Dienste werden ausgesetzt und die Ausstellungen und öffentlichen Eröffnungsdienste von Museen und anderen Kulturinstituten und Orten gemäß Artikel 101 des Kodex für kulturelles Erbe und Landschaft, auf den in der Gesetzesverordnung vom 22. Januar 2004, n. 1, Bezug genommen wird. 42, ist unter der Bedingung versichert, dass diese Einrichtungen und Orte unter Berücksichtigung der Größe und der Merkmale der öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten sowie der Besucherströme (mehr oder weniger als 100.000 pro Jahr) Modalitäten der begrenzten Nutzung garantieren oder in jedem Fall solche Vermeiden Sie Versammlungen von Personen und ermöglichen Sie den Besuchern, den Abstand zwischen ihnen von mindestens einem Meter einzuhalten. Der Dienst wird unter Berücksichtigung der Protokolle oder Richtlinien organisiert, die von den Regionen oder von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen verabschiedet wurden. Die Verwaltungen und Manager von Museen und anderen Instituten und Kulturstätten können unter Berücksichtigung der Merkmale der Orte und der durchgeführten Aktivitäten spezifische organisatorische Maßnahmen, Prävention und Schutz sowie den Schutz der Arbeitnehmer festlegen. die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Dekrets des Ministers für Kultur- und Umwelterbe vom 11. Dezember 1997, n. 507, die am ersten Sonntag im Monat freien Zugang zu allen staatlichen Institutionen und Kulturstätten ermöglicht;

s) Sekundarschuleinrichtungen zweiten Grades nehmen flexible Formen bei der Organisation von Unterrichtsaktivitäten gemäß Artikel 4 und 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. März 1999 an. 275, so dass 100 Prozent der Aktivitäten durch den Einsatz von integriertem digitalem Unterricht durchgeführt werden. Unbeschadet der Möglichkeit, Aktivitäten in Anwesenheit durchzuführen, wenn die Nutzung von Laboratorien aufgrund der Behinderungssituation der betroffenen Fächer und bei spezifischen Lernstörungen und anderen sonderpädagogischen Bedürfnissen sowie von Studenten und Studentinnen erforderlich oder notwendig ist o der Verantwortung von Fächern anvertraut, die im epidemiologischen Notfall wesentliche Dienste leisten, jedoch die Online-Verbindung mit den Schülern der Klasse gewährleisten, die sich im integrierten digitalen Unterricht befinden, so dass eine Bildungsbeziehung gewährleistet ist, die die effektive Inklusion wie vorgesehen verwirklicht durch das Dekret des Bildungsministers n. 89 vom 7. August 2020 und im Auftrag des Bildungsministers n. 134 vom 9. Oktober 2020, n. 134.

Die didaktischen und pädagogischen Aktivitäten für den ersten Bildungszyklus und für die Bildungsdienste für Kinder finden weiterhin in Gegenwart statt, wobei Atemschutzgeräte mit Ausnahme von Kindern unter sechs Jahren und für Kinder obligatorisch verwendet werden müssen Personen mit Pathologien oder Behinderungen, die mit der Verwendung der Maske nicht kompatibel sind.

Öffentliche und private Schulungen können nur aus der Ferne stattfinden. In Anwesenheit sind spezielle Schulungen in Allgemeinmedizin sowie Lehrtätigkeiten zulässig

Ausbildung der Ausbildungsinstitute der Ministerien für Inneres, Verteidigung, Wirtschaft, Finanzen und Justiz sowie des Informationssystems für die Sicherheit der Republik. Die Kurse für Ärzte in Fachausbildung und die Aktivitäten von Auszubildenden in den Bereichen Gesundheit und Medizin können auf jeden Fall auch im Nichtanwesenheitsmodus fortgesetzt werden. Ebenso zulässig sind die Qualifizierungskurse sowie die theoretischen und praktischen Prüfungen, die von den zivilen Kraftfahrzeugämtern und Fahrschulen durchgeführt werden, die Kurse für den Zugang zum Beruf des Spediteurs von Gütern und Reisenden sowie die Kurse über die ordnungsgemäße Funktion des Fahrtenschreibers, die von denselben Fahrschulen durchgeführt werden von anderen Ausbildungsstellen sowie von Ausbildungskursen und Qualifizierungskursen oder in jedem Fall vom Ministerium für Infrastruktur und Verkehr genehmigt oder finanziert. Bei einer besonderen Verschlechterung der epidemiologischen Situation und um die Ausbreitung der COVID-19-Infektion einzudämmen, wird nach Rücksprache mit dem Präsidenten der betreffenden Region oder Regionen die vorübergehende Aussetzung der Tests per Dekret des Ministers für Infrastruktur und Verkehr angeordnet. Fahrpraktiken gemäß Artikel 121 des Gesetzesdekrets vom 30. April 1992, n. 285 auf regionalem Gebiet durchzuführen und die in den Artikeln 121 und 122 des vorgenannten Gesetzesdekrets vorgesehenen Bestimmungen zugunsten von Bewerbern zu verlängern, die diese Prüfungen nicht bestehen konnten. Qualifikationsprüfungen von Berufsbildungskursen sind nach den Bestimmungen der einzelnen Regionen ebenso zulässig wie Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit, sofern die im «Technischen Dokument über den möglichen Umbau genannten Maßnahmen] die erforderlichen Maßnahmen treffen der von INAIL veröffentlichten Eindämmungsmaßnahmen für die Infektion mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz und Präventionsstrategien. Um die soziale Distanzierung aufrechtzuerhalten, ist jede andere Form der alternativen Aggregation auszuschließen. Die Sitzungen der Kollegialorgane von Schulen und Bildungseinrichtungen aller Ebenen können nur aus der Ferne abgehalten werden. Die Erneuerung der Kollegialorgane von Bildungseinrichtungen erfolgt auf entfernte Weise in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Geheimhaltung und Freiheit bei der Teilnahme an Wahlen. Die Leitungsgremien sorgen für die Sauberkeit der Umwelt sowie für die administrativen und buchhalterischen Verpflichtungen in Bezug auf die Bildungsdienste für Kinder. Der Eigentümer der Immobilie kann in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen das Leitungsorgan ermächtigen, die Räume für die Organisation und Durchführung von nicht schulischen oder formellen spielerischen Freizeit- und Bildungsaktivitäten unbeschadet jeglicher Art zu nutzen Aktivitäten der gleichen Bildungseinrichtungen. Die Aktivitäten müssen mit Hilfe von qualifiziertem Personal und unter der Verpflichtung der Manager durchgeführt werden, spezifische Sicherheitsprotokolle in Übereinstimmung mit den in Anhang 8 genannten Richtlinien zu verabschieden und die erforderlichen Reinigungs- und Hygienemaßnahmen durchzuführen. Unter den gleichen Bedingungen können auch öffentliche oder private Sportzentren genutzt werden.

t) Bildungsreisen, Austausch- oder Partnerschaftsinitiativen, Führungen und Bildungsausflüge, wie auch immer genannt, die von Bildungseinrichtungen aller Ebenen und Niveaus geplant werden, werden unbeschadet der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wegen für transversale Fähigkeiten und für die Orientierung sowie die Praktikumsaktivitäten, auf die im Dekret des Ministers für Bildung, Universität und Forschung vom 10. September 2010, n. 1, Bezug genommen wird. 249, durchzuführen in Fällen, in denen es möglich ist, die Einhaltung der geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten;

u) Die Universitäten erstellen nach Rücksprache mit dem regionalen Referenzausschuss der Universität auf der Grundlage des Fortschritts des epidemiologischen Rahmens Pläne für die Organisation von Lehr- und Lehrplanaktivitäten in Anwesenheit und auf Distanz entsprechend dem Ausbildungsbedarf unter Berücksichtigung der Entwicklung des Pandemie-Rahmens territoriale und entsprechende Gesundheitssicherheitsbedürfnisse und in jedem Fall in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Ministeriums für Universität und Forschung gemäß Anhang 18,

sowie auf der Grundlage des Protokolls zur Behandlung von bestätigten und vermuteten Fällen von COVID-19 gemäß Anhang 22; Die in diesem Schreiben genannten Bestimmungen gelten, soweit dies vereinbar ist, auch für Einrichtungen mit hoher künstlerischer, musikalischer und tänzerischer Ausbildung.

v) zugunsten von Studenten, die nicht an den Bildungs- oder Lehrplanaktivitäten von Universitäten und Institutionen mit hoher künstlerischer, musikalischer und tänzerischer Ausbildung teilnehmen können, können solche Aktivitäten, soweit möglich, von denselben Universitäten und Institutionen aus der Ferne durchgeführt werden; berücksichtigte auch die spezifischen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen; Universitäten und Institutionen stellen, wo dies als notwendig erachtet wird, in jedem Fall sicher, dass sie die relativen Methoden, die Wiederherstellung von Bildungsaktivitäten sowie Lehrplanaktivitäten oder andere Tests oder Überprüfungen, auch für Fortgeschrittene, identifizieren, die für den Abschluss des Bildungsweges von Bedeutung sind. Die Abwesenheiten der in diesem Schreiben genannten Studierenden werden nicht für die Zulassung zu Abschlussprüfungen sowie für die damit verbundenen Bewertungen berücksichtigt.

v. bis) Aussetzung der Durchführung der Vorauswahl und der schriftlichen Prüfung öffentlicher und privater Wettbewerbsverfahren sowie der Verfahren zur Qualifizierung zur Ausübung der Berufe, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bewertung der Bewerber ausschließlich auf Lehrplanbasis oder elektronisch oder in die Kommission ist der Ansicht, dass sie mit der Korrektur der schriftlichen Tests mit Fernverbindung fortfahren und Wettbewerbe für Gesundheitspersonal ausschließen soll, einschließlich, falls erforderlich, der staatlichen Prüfungen und Qualifikationsprüfungen zur Ausübung des Berufs des Chirurgen und solcher für Zivilschutzpersonal, unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Ministers für öffentliche Verwaltung Nr. 1 vom 25. Februar 2020 und weitere Aktualisierungen.

w) Die Verwaltungen, denen sie angehören, können mit einem Generaldirektionsdekret oder einer ähnlichen Bestimmung in Bezug auf ihre jeweiligen Vorschriften die didaktischen und organisatorischen Methoden der Ausbildungskurse und die universitären Methoden für das Personal der Polizei, der Streitkräfte und des Systems neu bestimmen Informationen für die Sicherheit der Republik und des Nationalen Feuerwehrkorps, die auch die Nutzung von Bildungsaktivitäten und Fernprüfungen sowie die mögliche Unterdrückung noch nicht durchgeführter Prüfungen vorsehen, unbeschadet der Gültigkeit der bereits für diese Zwecke durchgeführten Prüfungen die Bildung der endgültigen Rangliste des Kurses. Für die Dauer des epidemiologischen Ausnahmezustands bis zum Fortbestehen restriktiver und / oder Eindämmungsmaßnahmen für die Durchführung von Insolvenzverfahren, die als indirekt für den Zugang zu den Rollen und Qualifikationen der Streitkräfte und Polizeikräfte bezeichnet werden des Informationssystems für die Sicherheit der Republik und des Nationalen Feuerwehrkorps gelten die Bestimmungen der Artikel 259 und 260 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, um eine mögliche Ausbreitung der COVID-19-Ansteckung zu verhindern , Nein. 34, mit Änderungen durch Gesetz vom 17. Juli 2020 umgewandelt, n. 77;

z) Die Abwesenheitszeiten von den in Buchstabe w) genannten Schulungskursen, die jedoch mit dem epidemiologischen Phänomen von COVID-19 verbunden sind, tragen nicht dazu bei, die Grenze der Abwesenheiten zu erreichen, deren Überschreitung die Verschiebung und Zulassung zur Genesung des Jahres umfasst o Entlassung aus den gleichen Kursen;

aa) Es ist Patienten, die Personen begleiten, verboten, sich in den Warteräumen der Not- und Aufnahmeabteilung und der Ersten Hilfe (DEA / PS) aufzuhalten, sofern das zuständige Gesundheitspersonal nichts anderes bestimmt.

bb) Der Zugang von Verwandten und Besuchern zu Einrichtungen für Gastgewerbe und Langzeitaufenthalte, Einrichtungen für betreutes Gesundheitswesen (RSA), Hospizen, Reha-Einrichtungen und Wohneinrichtungen für ältere Menschen, unabhängig oder nicht, ist nur auf die vom Gesundheitsmanagement der Einrichtung angegebenen Fälle beschränkt. dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine mögliche Übertragung einer Infektion zu verhindern;

cc) Unter Berücksichtigung der Angaben des Gesundheitsministeriums stellen die territorialen Abteilungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Übereinstimmung mit dem Koordinator der Maßnahmen zur Überwindung des Coronavirus-Notfalls dem Justizministerium eine angemessene Unterstützung zur Eindämmung der Ausbreitung der Infektion des COVID-19, auch durch angemessene Schutzmaßnahmen, die gemäß den von der Generaldirektion Gesundheitsprävention des Gesundheitsministeriums ausgearbeiteten Gesundheitsprotokollen geeignet sind, Neueinsteiger in Gefängnisse und Strafanstalten für Minderjährige zu gewährleisten. Symptomatische Fälle von Neueinsteigern werden unter Bedingungen der Isolation von anderen Insassen gebracht;

dd) gewerbliche Einzelhandelsaktivitäten werden unter der Bedingung durchgeführt, dass zusätzlich zu der zwischenmenschlichen Entfernung von mindestens einem Meter sichergestellt ist, dass die Eingänge verspätet stattfinden und dass verhindert wird, dass sie länger als die für den Kauf erforderliche Zeit in den Räumlichkeiten bleiben Waren; Die vorgenannten Aktivitäten müssen in Übereinstimmung mit dem Inhalt von Protokollen oder Richtlinien durchgeführt werden, die zur Verhinderung oder Verringerung des Ansteckungsrisikos im Referenzsektor oder in ähnlichen Bereichen geeignet sind und von den Regionen oder von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen in Übereinstimmung mit den in der Protokolle oder nationale Leitlinien und in jedem Fall gemäß den in Anhang 10 festgelegten Kriterien. Es wird auch empfohlen, die in Anhang 11 aufgeführten Maßnahmen anzuwenden. An Feiertagen und Tagen vor Feiertagen sind mittlere und große Verkaufsstrukturen sowie gewerbliche Einrichtungen in Einkaufszentren und Märkten geschlossen, mit Ausnahme von. Die Schließung ist nicht für Apotheken, Parafarmacie, Presidi Sanitari und Verkaufsstellen von Nahrungsgeschlechtern, Tabaken und Zeitungsgeschäften vorgesehen.

ee) die Aktivitäten von Catering-Dienstleistungen (einschließlich Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien) sind von 5.00 bis 18.00 Uhr erlaubt; Der Konsum am Tisch ist für maximal vier Personen pro Tisch zulässig, es sei denn, alle leben zusammen. Nach 18.00 Uhr ist es verboten, Speisen und Getränke an öffentlichen Orten zu konsumieren und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Catering in Hotels und anderen Unterkünften ist ohne zeitliche Begrenzung gestattet und auf die Kunden beschränkt, die dort untergebracht sind. Catering mit Lieferung nach Hause ist immer in Übereinstimmung mit den hygienisch-hygienischen Vorschriften für Verpackungs- und Transportaktivitäten sowie Catering mit Take-away bis 22.00 Uhr mit einem Verbot des Verbrauchs vor Ort oder in der Nähe zulässig. Die in der ersten Periode genannten Aktivitäten bleiben zulässig, sofern die Regionen und autonomen Provinzen zuvor festgestellt haben, dass die Durchführung der oben genannten Aktivitäten mit dem Fortschritt der epidemiologischen Situation in ihrem Hoheitsgebiet vereinbar ist, und dass sie die anwendbaren Protokolle oder Richtlinien ermitteln, für die sie geeignet sind Verhinderung oder Verringerung des Ansteckungsrisikos im Referenzsektor oder in ähnlichen Sektoren; Diese Protokolle oder Richtlinien werden von den Regionen oder von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen in Übereinstimmung mit den in den nationalen Protokollen oder Richtlinien enthaltenen Grundsätzen und in jedem Fall gemäß den in Anhang 10 festgelegten Kriterien verabschiedet. Die vertraglichen Tätigkeiten von Kantinen und kontinuierlicher Verpflegung, die den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter innerhalb der Grenzen und unter den in der Vorperiode genannten Bedingungen gewährleisten, sind weiterhin zulässig.

ff) Lebensmittel- und Getränkeverkaufsstellen in den Service- und Betankungsbereichen entlang der Autobahnen, in Krankenhäusern und Flughäfen bleiben geöffnet, wobei in jedem Fall die Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von mindestens einem Meter einzuhalten ist;

gg) Aktivitäten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen sind unter der Bedingung zulässig, dass die Regionen und autonomen Provinzen zuvor festgestellt haben, dass die Durchführung der oben genannten Aktivitäten mit dem Trend der epidemiologischen Situation in ihrem Hoheitsgebiet vereinbar ist, und dass sie die geltenden Protokolle oder Richtlinien identifizieren geeignet zur Verhinderung oder Verringerung des Ansteckungsrisikos im Referenzsektor oder in ähnlichen Sektoren; Diese Protokolle oder Richtlinien werden von den Regionen oder von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen in Übereinstimmung mit den in den nationalen Protokollen oder Richtlinien enthaltenen Grundsätzen und in jedem Fall im Einklang mit den in Anhang 10 festgelegten Kriterien verabschiedet. Die Leistung der Aktivitäten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen, die bereits auf der Grundlage des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 26. April 2020 zulässig sind, bleibt unverändert.

hh) Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Aktivitäten der Sektoren Landwirtschaft, Viehzucht und Lebensmittelverarbeitung, einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen liefern, bleiben in Übereinstimmung mit den Hygienestandards garantiert.

ii) Mit Ausnahme des speziellen Schulverkehrs ist an Bord der öffentlichen Verkehrsmittel für den Nahverkehr und den regionalen Schienenverkehr ein Füllungskoeffizient von höchstens 50 Prozent zulässig. Dieser Koeffizient ersetzt die verschiedenen Koeffizienten, die in den geltenden Protokollen und Richtlinien vorgesehen sind. Der Präsident der Region organisiert die Planung der von lokalen öffentlichen Verkehrsunternehmen erbrachten Dienstleistungen, einschließlich nicht geplanter, mit dem Ziel, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Gesundheitsmaßnahmen, die zur Eindämmung des COVID-19-Notfalls erforderlich sind, auf der Grundlage der tatsächlichen Bedürfnisse und Bedürfnisse zu reduzieren und zu unterdrücken zum alleinigen Zweck der Gewährleistung des Mindestmaßes an wesentlichen Diensten, deren Bereitstellung in jedem Fall so moduliert werden muss, dass eine Überfüllung der Transportmittel zu den Tageszeiten vermieden wird, in denen die größte Präsenz der Nutzer verzeichnet wird. Zu den gleichen Zwecken kann der Minister für Infrastruktur und Verkehr mit einem gemeinsam mit dem Gesundheitsminister erlassenen Dekret zur Eindämmung des Gesundheitsnotfalls aus COVID-19 Kürzungen, Aussetzungen oder Einschränkungen bei Verkehrsdiensten anordnen, einschließlich internationale Gewässer, Automobil-, Schienen-, Luft-, See- und Binnengewässer, die auch Nutzern, Besatzungen, Luftfahrtunternehmen und Reedern besondere Verpflichtungen auferlegen;

ll) In Bezug auf berufliche Tätigkeiten wird empfohlen, dass:

1) Sie werden auch durch agile Arbeitsmethoden umgesetzt, wo sie zu Hause oder aus der Ferne durchgeführt werden können.

2) Urlaub und bezahlter Urlaub für Arbeitnehmer sowie die anderen in Tarifverhandlungen vorgesehenen Instrumente werden gefördert;

3) Ansteckungsschutzprotokolle werden unbeschadet der Verpflichtung zur Verwendung von Atemschutzgeräten, die in den geltenden Gesetzen, Protokollen und Richtlinien vorgesehen sind, verabschiedet.

4) Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz werden gefördert, auch durch die Verwendung von Formen sozialer Sicherheitsnetze für diesen Zweck;

mm) die Lifte in den Skigebieten sind geschlossen; Sie dürfen nur von professionellen und nicht professionellen Athleten verwendet werden, die vom Ausschuss von nationalem Interesse anerkannt sind

Italian National Olympic (CONI), vom Italian Paralympic Committee (CIP) und / oder von den jeweiligen Verbänden, um die Vorbereitung auf die Durchführung nationaler und internationaler Sportwettkämpfe oder die Durchführung solcher Wettkämpfe zu ermöglichen. Die Lifte stehen Amateuren offen, sofern die Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen nur spezifische Richtlinien verabschiedet und diese vom Technisch-Wissenschaftlichen Ausschuss validiert hat, um eine Ansammlung von Personen und im Allgemeinen Versammlungen zu vermeiden.

nn) Die Aktivitäten der Unterbringungseinrichtungen werden unter der Bedingung durchgeführt, dass die Aufrechterhaltung der sozialen Distanzierung gewährleistet ist und gleichzeitig der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter in den öffentlichen Bereichen gemäß den von den Regionen oder der Konferenz der Regionen verabschiedeten Protokollen und Richtlinien gewährleistet ist und die autonomen Provinzen, die zur Verhinderung oder Verringerung des Ansteckungsrisikos geeignet sind und auf jeden Fall den in Anhang 10 dargelegten Kriterien entsprechen, wobei die verschiedenen Arten von Unterbringungseinrichtungen zu berücksichtigen sind. Die Protokolle oder Richtlinien der Regionen betreffen in jedem Fall:

1) Zugangsmethoden, Empfang, Unterstützung der Gäste;

2) die Verwendungsmethoden der öffentlichen Bereiche, unbeschadet der spezifischen Vorschriften, die für das Servieren von Speisen und Getränken sowie für das Catering erlassen wurden;

3) Hygienemaßnahmen für die Räume und öffentlichen Bereiche;

4) Zugang durch externe Lieferanten;

5) die Methoden zur Durchführung von Freizeit- und Sportaktivitäten;

6) Durchführung von Shuttleservices, die den Kunden zur Verfügung stehen;

7) die Methoden zur Information von Gästen und Betreibern über die Sicherheits- und Risikopräventionsmaßnahmen, die innerhalb der Unterbringungseinrichtungen und in allen relevanten Freiflächen einzuhalten sind.

Art. 1- bis

Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion in einigen Gebieten des Staatsgebiets, die durch ein Szenario mit hohem Schweregrad und hohem Risiko gekennzeichnet sind

1. Zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus auf Anordnung des Gesundheitsministers, die nach Konsultation der Präsidenten der betroffenen Regionen auf der Grundlage der Überwachung epidemiologischer Daten gemäß dem Dokument "Prävention und Reaktion auf COVID" verabschiedet wurde -19; Entwicklung von Strategie und Planung in der Übergangsphase für die Herbst-Winter-Periode ", geteilt von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen am 8. Oktober 2020 (alle …) sowie auf der Grundlage des Dekrets des Gesundheitsministers vom 30. April 2020 nach Anhörung des CTS am überwachte Daten, die Regionen oder Teile davon werden identifiziert, die sich in einem "Typ 3-Szenario" befinden und ein "hohes" Risiko aufweisen, auf das im oben genannten Präventionsdokument Bezug genommen wird.

(2) Mit einer Anordnung des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Präsidenten der betreffenden Region kann eine Befreiung von der Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Teile des regionalen Hoheitsgebiets und aufgrund des festgestellten epidemiologischen Risikos vorgesehen werden. Maßnahmen gemäß Absatz 4.

3. Der Gesundheitsminister überprüft mindestens wöchentlich die Fortführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen und aktualisiert durch Verordnung die relative Liste auf

gemäß Absatz 1. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verordnungen gelten für einen Mindestzeitraum von 15 Tagen und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets.

4. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Verordnungen im Amtsblatt gelten in den darin genannten Regionen folgende Eindämmungsmaßnahmen:

a) Jede Bewegung in und aus den in Absatz 1 genannten Gebieten ist verboten, mit Ausnahme von Bewegungen, die durch nachgewiesene Arbeitsbedürfnisse oder Situationen der Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen motiviert sind. In jedem Fall sind die Bewegungen, die unbedingt erforderlich sind, um die Durchführung des Unterrichts in Gegenwart sicherzustellen, innerhalb der Grenzen zulässig, in denen dies zulässig ist. Es ist erlaubt, zu Hause, zu Hause oder zu Hause zurückzukehren.

b) Jede Beförderung mit öffentlichen oder privaten Transportmitteln in eine andere Gemeinde als die des Wohnsitzes, des Wohnsitzes oder der Wohnung ist verboten, mit Ausnahme von nachgewiesenen Arbeits- oder Studienbedürfnissen aus gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Notwendigkeit oder zur Durchführung von Aktivitäten oder nicht suspendierte Dienste nutzen, die in dieser Gemeinde nicht verfügbar sind.

c) Die Aktivitäten der Catering-Dienste (einschließlich Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien) werden mit Ausnahme von Kantinen und kontinuierlicher Catering auf vertraglicher Basis ausgesetzt, sofern die Protokolle oder Richtlinien darauf abzielen, oder zu verhindern enthalten die Ansteckung. Nur Catering mit Lieferung nach Hause ist gemäß den Gesundheits- und Hygienevorschriften sowohl für Verpackungs- als auch für Transportaktivitäten sowie Catering mit Essen zum Mitnehmen bis 22.00 Uhr mit einem Verbot des Verbrauchs vor Ort oder in der Nähe zulässig. In jedem Fall bleiben die Lebensmittel- und Getränkeverkaufsstellen in den Service- und Tankstellen entlang der Autobahnen, in Krankenhäusern und Flughäfen geöffnet, wobei in jedem Fall die Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von mindestens einem Meter zu gewährleisten ist.

5. Die in den anderen Artikeln dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen gelten mit Ausnahme von Artikel 1-ter auch für die in diesem Artikel genannten Gebiete, in denen für diese Gebiete keine ähnlich strengeren Maßnahmen vorgesehen sind.

Art. 1- ter

Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckung in einigen Gebieten des Staatsgebiets, gekennzeichnet durch ein Szenario maximaler Schwere und eines hohen Risikos

1. Zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus auf Anordnung des Gesundheitsministers, die nach Konsultation der Präsidenten der betroffenen Regionen auf der Grundlage der Überwachung epidemiologischer Daten gemäß dem Dokument "Prävention und Reaktion auf COVID" verabschiedet wurde -19; Entwicklung von Strategie und Planung in der Übergangsphase für die Herbst-Winter-Periode ", geteilt von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen am 8. Oktober 2020 (alle …) sowie auf der Grundlage des Dekrets des Gesundheitsministers vom 30. April 2020 nach Anhörung des CTS am überwachte Daten, die Regionen oder Teile davon werden identifiziert, die sich in einem "Typ 4-Szenario" befinden und ein "hohes" Risiko aufweisen, auf das im oben genannten Präventionsdokument Bezug genommen wird.

2. Auf Anordnung des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Region

In Bezug auf bestimmte Teile des regionalen Hoheitsgebiets und aufgrund des festgestellten epidemiologischen Risikos kann eine Ausnahme von der Anwendung einer oder mehrerer der in Absatz 4 genannten Maßnahmen vorgesehen werden.

3. Der Gesundheitsminister überprüft mindestens wöchentlich die Fortführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen und aktualisiert die zugehörige Liste gemäß Absatz 1. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verordnungen gelten für einen Mindestzeitraum von 15 Tagen und in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets.

4. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Verordnungen im Amtsblatt gelten in den darin genannten Regionen folgende Eindämmungsmaßnahmen:

a) Jede Bewegung in und aus den in Absatz 1 genannten Gebieten sowie innerhalb derselben Gebiete ist verboten, mit Ausnahme von Bewegungen, die durch nachgewiesene Arbeitsbedürfnisse oder Situationen der Notwendigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen motiviert sind. In jedem Fall sind die Bewegungen, die unbedingt erforderlich sind, um die Durchführung des Unterrichts in Gegenwart sicherzustellen, innerhalb der Grenzen zulässig, in denen dies zulässig ist. Es ist erlaubt, zu Hause, zu Hause oder zu Hause zurückzukehren.

b) Die gewerblichen Einzelhandelsaktivitäten werden mit Ausnahme des in Anhang XX genannten Verkaufs von Lebensmitteln und Grundnahrungsmitteln sowohl im Zusammenhang mit Nachbarschaftsunternehmen als auch im mittleren und großen Vertriebssektor ausgesetzt. auch in Einkaufszentren enthalten, sofern der Zugang nur zu den oben genannten Aktivitäten gestattet ist. Die Märkte sind unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit geschlossen, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die ausschließlich auf den Verkauf von Lebensmitteln abzielen. Zeitungskioske, Tabakläden, Apotheken, Parapharmazien bleiben geöffnet;

c) Die Aktivitäten der Catering-Dienste (einschließlich Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien) werden mit Ausnahme von Kantinen und kontinuierlicher Catering auf vertraglicher Basis ausgesetzt, sofern die Protokolle oder Richtlinien darauf abzielen, oder zu verhindern enthalten die Ansteckung. Nur Catering mit Lieferung nach Hause ist gemäß den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften für Verpackungs- und Transportaktivitäten sowie Catering mit Take-away bis 22.00 Uhr mit einem Verbot des Verbrauchs vor Ort oder in der Nähe zulässig. In jedem Fall bleiben die Lebensmittel- und Getränkeverkaufsstellen in den Service- und Tankstellen entlang der Autobahnen, in den Krankenhäusern und auf den Flughäfen geöffnet, wobei in jedem Fall die Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstands von mindestens einem Meter zu gewährleisten ist.

d) alle in den Buchstaben f) und g) vorgesehenen Aktivitäten, auch in Outdoor-Sportzentren, werden ausgesetzt; Alle von Sportförderungsorganisationen organisierten Veranstaltungen und Wettbewerbe sind ebenfalls ausgesetzt.

e) es ist gestattet, motorische Tätigkeiten individuell in der Nähe des eigenen Hauses auszuführen, sofern in jedem Fall der Abstand von mindestens einem Meter zu einer anderen Person eingehalten wird und die Verpflichtung besteht, Atemschutzgeräte zu verwenden; Sportliche Aktivitäten sind nur im Freien und individuell gestattet.

f) unbeschadet der Möglichkeit, in Anwesenheit der in Artikel 2 des Gesetzesdekrets vom 13. April 2017 genannten Bildungsdienste für Kinder Leistungen zu erbringen. 65 und ab dem ersten Jahr des Sekundarschulbesuchs werden Schul- und Unterrichtsaktivitäten ausschließlich auf Distanz durchgeführt. Unbeschadet der Möglichkeit, Tätigkeiten in Anwesenheit durchzuführen, wenn die Verwendung von erforderlich ist

  1. a) Das Gesundheitspersonal hält die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen der Atemwege ein, die in der geltenden Gesetzgebung und vom Gesundheitsministerium auf der Grundlage der Angaben der Weltgesundheitsorganisation vorgesehen sind, und die Manager der einzelnen Strukturen wenden die Angaben für an die Hygiene und Desinfektion von Umgebungen, die vom Gesundheitsministerium bereitgestellt werden;

Laboratorien oder ist aufgrund der Behinderungssituation der beteiligten Fächer und bei sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich, um in jedem Fall die Online-Verbindung zu den Schülern der Klasse zu gewährleisten, die sich im integrierten digitalen Unterricht befinden.

g) Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen (einschließlich Friseuren, Friseuren, Kosmetikerinnen), die nicht in Anhang X aufgeführt sind, werden ausgesetzt;

h) Öffentliche Arbeitgeber beschränken die Anwesenheit von Personal am Arbeitsplatz, um sicherzustellen, dass nur die Aktivitäten, die ihrer Ansicht nach nicht verschoben werden können und die eine solche Anwesenheit erfordern, auch aufgrund der Bewältigung des Notfalls erforderlich sind.

5. Die in den anderen Artikeln dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für die in diesem Artikel genannten Gebiete, in denen für diese Gebiete keine ähnlich strengeren Maßnahmen vorgesehen sind.

Art. 2

Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckung zur sicheren Durchführung industrieller und kommerzieller Produktionsaktivitäten

1. Auf dem gesamten Staatsgebiet entsprechen alle industriellen und kommerziellen Produktionstätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 dem Inhalt des gemeinsamen Protokolls, das die Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19-Virus in regelt am 24. April 2020 unterzeichnete Arbeit zwischen der Regierung und den in Anhang 12 genannten Sozialpartnern sowie für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche das am 24. April unterzeichnete gemeinsame Regulierungsprotokoll zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 auf Baustellen 2020 zwischen dem Minister für Infrastruktur und Verkehr, dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik und den Sozialpartnern gemäß Anhang 13 und dem gemeinsamen Regulierungsprotokoll zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 im Verkehrssektor und der am 20. März 2020 unterzeichneten Logistik gemäß Anhang 14.

Art. 3.

Informations- und Präventionsmaßnahmen im gesamten Staatsgebiet

1. Folgende Maßnahmen gelten auch im gesamten Staatsgebiet:

    1. b) Um die Kontaktverfolgung durch die Verwendung der Immuni-App effektiver zu gestalten, ist das Gesundheitspersonal der Präventionsabteilung des örtlichen Gesundheitsunternehmens verpflichtet, durch Zugriff auf das zentrale Immuni-System den Schlüsselcode in Gegenwart hochzuladen eines Falles der Positivität;
    2. c) Es wird empfohlen, die in Anhang 19 genannten Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheit und Hygiene anzuwenden.
    3. d) in Bildungsdiensten für Kinder gemäß Gesetzesverordnung vom 13. April 2017, n. 65 werden in Schulen aller Art und Niveaus, an Universitäten, in den Büros der übrigen öffentlichen Verwaltungen Informationen zu Gesundheits- und Hygienepräventionsmaßnahmen gemäß Anhang 19 in öffentlich zugänglichen Bereichen oder in Bereichen mit größerer Menschenmenge und größerem Verkehr angezeigt. ;;
    4. e) die Bürgermeister und Handelsverbände fördern die Verbreitung von Informationen über die in Anhang 19 genannten Gesundheits- und Hygienepräventionsmaßnahmen auch an gewerbliche Einrichtungen;
    5. f) in öffentlichen Verwaltungen und insbesondere in den Bereichen des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie in allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie des Ministers für öffentliche Verwaltung vom 25. Februar 2020, n. 1, Desinfektionslösungen für die Händehygiene werden Mitarbeitern sowie Benutzern und Besuchern zur Verfügung gestellt;
    6. g) Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Fernverkehrsunternehmen, ergreifen außergewöhnliche Hygienemaßnahmen für Fahrzeuge, die in engen Abständen wiederholt werden.

2. Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen, um auch durch die Annahme spezifischer Protokolle die schrittweise Wiedereröffnung aller öffentlichen Ämter und die sichere Rückkehr ihrer Mitarbeiter in der in Artikel 263 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai genannten Weise sicherzustellen 2020, n. 34, mit Änderungen umgewandelt, durch Gesetz 17. Juli 2020, n. 77 stellen die öffentlichen Verwaltungen die Einhaltung der von den zuständigen Behörden erlassenen Gesundheitsschutzbestimmungen sicher.

3. In den öffentlichen Verwaltungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 165 wird ermutigt, den höchstmöglichen Prozentsatz an agiler Arbeit zu gewährleisten, der mit dem organisatorischen Potenzial und der Qualität und Effektivität des Dienstes vereinbar ist, der agile Arbeit mit den in einem oder mehreren Dekreten des Ministers für öffentliche Verwaltung festgelegten Methoden erbringt und zumindest garantiert der Prozentsatz gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, n. 34, umgewandelt durch Gesetzesänderungen 17. Juli 2020, n. 77.

3 bis) In öffentlichen Verwaltungen unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Situation hat jeder Manager:

a) organisiert sein Büro und stellt täglich, wöchentlich oder mehrwöchentlich sicher, dass das Personal, das für die gemäß diesen Tätigkeiten auszuführenden Tätigkeiten zuständig ist, im höchstmöglichen Prozentsatz und in jedem Fall nicht weniger als gesetzlich vorgeschrieben ausgeführt wird Methoden, die mit dem organisatorischen Potenzial und der Effektivität der erbrachten Dienstleistung vereinbar sind;

b) gegenüber den in Artikel 21-bis des Gesetzesdekrets vom 14. August 2020 Nr. 104, umgewandelt mit Änderungen, durch Gesetz 13. Oktober 2020, n. 126, sowie allgemein in Bezug auf fragile Arbeiter, jede nützliche Lösung zu gewährleisten

die agile Ausübung von Tätigkeiten, auch durch die Zuordnung zu einem anderen Arbeitsplatz, der in dieselbe Kategorie oder denselben Beschäftigungsbereich fällt, wie in den geltenden Tarifverträgen festgelegt, und die Durchführung spezifischer Berufsausbildungsmaßnahmen;

4. Die öffentlichen Verwaltungen sorgen für eine Differenzierung der Ein- und Ausstiegszeiten des Personals, unbeschadet des Gesundheits- und Sozialgesundheitspersonals sowie derjenigen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Notfällen oder wesentlichen öffentlichen Diensten ausüben. Die Differenzierung der Einstiegszeiten wird auch von privaten Arbeitgebern empfohlen.

5. Die Anwendung der agilen Arbeitsmethode durch private Arbeitgeber wird gemäß Artikel 90 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020 dringend empfohlen. 34, umgewandelt durch Gesetzesänderungen 17. Juli 2020, n. 77 sowie die Bestimmungen der in den Anhängen 12 und 13 dieses Dekrets genannten Protokolle.

Art. 4.

Einschränkungen für Reisen ins und aus dem Ausland

(1) Bewegungen in und aus Staaten und Gebieten, auf die in Liste E des Anhangs 20 Bezug genommen wird, sowie die Einreise und Durchreise in das Staatsgebiet sind Personen untersagt, die in den Staaten und Gebieten, auf die in derselben Liste E in Anhang 1 Bezug genommen wird, gereist sind oder sich dort aufgehalten haben vierzehn Tage zuvor sowie Reisen in die in Anhang 20 Liste F genannten Staaten und Gebiete, sofern nicht einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen, die durch die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Erklärung belegt sind:

a) Arbeitsbedarf;

b) absolute Dringlichkeit;

c) Gesundheitsbedürfnisse;

d) Studienbedarf;

e) Rückkehr zu Hause, zu Hause oder zu Hause;

f) Einreise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, von Andorra, des Fürstentums Monaco und der Republik San in das Staatsgebiet Marino vom Staat Vatikanstadt;

g) Einreise von Familienangehörigen der in Buchstabe f) genannten natürlichen Personen in das Staatsgebiet gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht von Unionsbürger und ihre Familienangehörigen können sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten, wodurch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und hebt die Richtlinien 64/221 / EWG, 68/360 / EWG, 72/194 / EWG, 73/148 / EWG, 75/34 / EWG, 75/35 / EWG, 60/364 / EWG, 90 auf / 365 / EWG und 93/96 / EWG;

h) Einreise von langfristig ansässigen Drittstaatsangehörigen in das Staatsgebiet gemäß der Richtlinie 2003/109 / EG des Rates vom 25. November 2003 über den Status von

Drittstaatsangehörige, die langfristig ansässig sind, sowie Drittstaatsangehörige, die das Aufenthaltsrecht aus anderen europäischen Bestimmungen oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten;

i) Einreise von Familienangehörigen der in Buchstabe h) genannten natürlichen Personen in das Staatsgebiet gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht von Unionsbürger und ihre Familienangehörigen können sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten, wodurch die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und hebt die Richtlinien 64/221 / EWG, 68/360 / EWG, 72/194 / EWG, 73/148 / EWG, 75/34 / EWG, 75/35 / EWG, 60/364 / EWG, 90 auf / 365 / EWG und 93/96 / EWG;

l) Einreise in das Staatsgebiet, um den Wohnsitz, die Wohnung oder den Wohnsitz einer in den Buchstaben f) und h) genannten Person zu erreichen, auch wenn sie nicht zusammenlebt, mit der eine nachgewiesene und stabile emotionale Beziehung besteht.

(2) Die Einreise und Durchreise durch das Staatsgebiet ist Personen untersagt, die in den vorangegangenen vierzehn Tagen in den in Anhang 20 Liste F genannten Staaten und Gebieten gereist sind oder sich dort aufgehalten haben, außer in den folgenden Fällen:

a) Personen gemäß Absatz 1, Buchstaben f), g), h) und i) mit eingetragenem Wohnsitz in Italien ab einem Datum vor dem in Liste F des Anhangs 20 angegebenen Datum mit der Verpflichtung, dem Beförderer zum Zeitpunkt des an Bord und an jeden, der mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist, eine Bescheinigung darüber, dass in den 72 Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet ein molekularer oder antigener Test durchgeführt wurde, der mit einem Tupfer und einem negativen Ergebnis durchgeführt wurde;

b) Besatzung und reisendes Personal der Transportmittel;

c) Beamte und Agenten der Europäischen Union oder internationaler Organisationen, wie auch immer genannt, diplomatische Agenten, administratives und technisches Personal von diplomatischen Vertretungen, Konsularbeamte und Angestellte, Militärpersonal und Polizeikräfte, italienische und ausländische, gegenüber dem Personal des Systems von Informationen für die Sicherheit der Republik und der Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

3. Die Beschränkungen, die für bestimmte Gebiete des Staatsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 33 von 2020 sowie die Beschränkungen in Bezug auf die Herkunft aus bestimmten Staaten und Gebieten gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets n. 33 von 2020.

Art. 5.

Erklärungspflichten bei der Einreise aus dem Ausland in das Hoheitsgebiet

1. Unbeschadet der in Artikel 4 festgelegten Verbote und Beschränkungen der Einreise nach Italien jeder, der für eine beliebige Dauer aus ausländischen Staaten oder Gebieten, auf die in den Listen B, C, D, E und F des Anhangs 20 Bezug genommen wird, in das Staatsgebiet einreist ist verpflichtet, dem Beförderer beim Einsteigen und jedem, der mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt ist, eine Erklärung gemäß Artikel 46 und 47 des Dekrets von zu liefern

Präsident der Republik vom 28. Dezember 2000, n. 445, wobei klar und detailliert angegeben wird, um Folgendes zu ermöglichen:

a) fremde Länder und Gebiete, in denen sich die Person in den vierzehn Tagen vor der Einreise nach Italien aufgehalten oder durchquert hat;

b) Gründe für die Verbringung gemäß Artikel 4 bei der Einreise aus Staaten und Gebieten gemäß Anhang 20 Listen E und F;

c) im Falle eines Aufenthalts oder einer Durchreise in den vierzehn Tagen vor der Einreise nach Italien in einem oder mehreren Staaten und Gebieten, auf die in den Listen D, E und F des Anhangs 20 Bezug genommen wird:

1) vollständige Anschrift des Wohnsitzes oder Wohnsitzes in Italien, in dem der Zeitraum der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation durchgeführt wird;

2) private Transportmittel, die zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Ortes verwendet werden, oder ausschließlich bei Einreise nach Italien mit dem Linienflugverkehr zusätzliche planmäßige Lufttransporte, die voraussichtlich zur Erreichung des Ortes verwendet werden des endgültigen Bestimmungsortes und des Identifikationscodes des Tickets;

3) Telefonnummer, einschließlich Mobiltelefonnummer, unter der während des gesamten Zeitraums der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation Mitteilungen empfangen werden können;

4) mögliches Vorliegen eines oder mehrerer Umstände gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8.

2. In den in diesem Dekret ausdrücklich vorgesehenen Fällen und in anderen Fällen, in denen dies von der Gesundheitsbehörde im Rahmen der in diesem Dekret vorgesehenen Sicherheitsprotokolle vorgeschrieben ist, ist es obligatorisch, dem Beförderer beim Einsteigen und jedem, der dies tut, vorzulegen Verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen ist eine Bescheinigung darüber, dass in den 72 Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet ein molekularer oder antigener Test durchgeführt wurde, der mit einem Tupfer und einem negativen Ergebnis durchgeführt wurde.

3. Personen, die sich in den vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in Staaten oder Gebieten, auf die in den Listen C, D, E und F des Anhangs 20 Bezug genommen wird, aufgehalten haben oder diese durchlaufen haben, sind verpflichtet, unverzüglich zu kommunizieren, auch wenn sie asymptomatisch sind ihre Einreise in das Hoheitsgebiet in die Präventionsabteilung der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde.

4. Im Falle des Auftretens von COVID-19-Symptomen bleibt die Verpflichtung für jeden bestehen, diese Situation unverzüglich der Gesundheitsbehörde zu melden und sich einer Isolation zu unterziehen, bis die daraus resultierenden Feststellungen der Gesundheitsbehörde vorliegen.

Art. 6.

Gesundheitsüberwachung und treuhänderische Isolierung sowie Verpflichtung zur Durchführung von Molekular- oder Antigentests nach Einreise aus dem Ausland in das Inland

1. Personen, die in den vierzehn Tagen vor ihrer Einreise nach Italien in Staaten oder Gebieten, auf die in den Listen D, E und F des Anhangs 20 Bezug genommen wird, geblieben sind oder diese durchlaufen haben, erfüllen die folgenden Verpflichtungen, auch wenn sie asymptomatisch sind:

a) den Weg vom Ort der Einreise in das Hoheitsgebiet oder vom Ort der Ausschiffung von der für die Einreise nach Italien verwendeten Linie zum Wohnort oder Wohnort zurücklegen, wo die Zeit der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation ausschließlich mit dem angegebenen Privatfahrzeug durchgeführt wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) unbeschadet des in Absatz 3 genannten Falles des Flughafentransits;

b) für einen Zeitraum von vierzehn Tagen in dem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) angegebenen Haus oder Wohnort einer Gesundheitsüberwachung und treuhänderischen Isolation unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) darf bei der Einreise in das Hoheitsgebiet mit dem Linienflugverkehr die Reise zum endgültigen Bestimmungsort, wie in der in Artikel 1 genannten Erklärung angegeben, mit einem anderen Linienflugverkehr fortgesetzt werden 5, Absatz 1, Buchstabe c), sofern Sie die speziell dafür vorgesehenen Bereiche nicht innerhalb der Terminals verlassen.

3. Nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Hypothese ist es nicht möglich, die Wohnung oder den Wohnort mit privaten Verkehrsmitteln effektiv zu erreichen, wenn sie vom Ort der Einreise in das Hoheitsgebiet oder vom Ort der Ausschiffung aus dem für die Einreise nach Italien verwendeten Linienmittel aussteigen der Wohnsitz, der als Ort für die Durchführung der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation angegeben ist, unbeschadet der Beurteilung durch die Justizbehörde hinsichtlich der möglichen Falschheit der zum Zeitpunkt des Einsteigens gemäß Artikel 5 abgegebenen Erklärung Absatz 1 Buchstabe c) informiert die zuständige Gesundheitsbehörde des Hoheitsgebiets unverzüglich den regionalen Katastrophenschutz, der in Abstimmung mit der Abteilung für Katastrophenschutz des Vorsitzes des Ministerrates die Methoden und den Ort für die Durchführung der Gesundheitsüberwachung festlegt Treuhandisolation, wobei die Kosten ausschließlich von den Personen getragen werden, die der oben genannten Maßnahme unterliegen. Im Falle des Auftretens von COVID-19-Symptomen sind die in der Vorperiode genannten Probanden verpflichtet, diese Situation unverzüglich der Gesundheitsbehörde zu melden.

4. Mit Ausnahme der Hypothesen, bei denen COVID-19-Symptome während des Zeitraums der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolierung gemäß den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Verfahren auftreten, ist es Personen, die diesen Maßnahmen ausgesetzt sind, immer gestattet, die Berechnung eines neuen Zeitraums der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation in einem anderen Haus oder Wohnsitz, der nicht zuvor von der Gesundheitsbehörde angegeben wurde, unter der Bedingung, dass die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Erklärung in die Angabe der zu treffenden Reiseroute und Sicherstellung, dass die Verlegung in das neue Zuhause oder den neuen Wohnsitz ausschließlich mit einem privaten Fahrzeug erfolgt. Nach Eingang der Mitteilung, auf die in der Vorperiode Bezug genommen wurde, leitet die Gesundheitsbehörde sie unverzüglich an die Präventionsabteilung der territorial zuständigen Gesundheitsbehörde in Bezug auf den Bestimmungsort für die zuständigen Kontrollen und Überprüfungen weiter.

5. Der Betreiber des öffentlichen Gesundheitswesens und die territorial zuständigen öffentlichen Gesundheitsdienste schreiben auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Mitteilungen den Aufenthalt zu Hause nach den nachstehend angegebenen Methoden vor:

a) telefonische Kontaktaufnahme und möglichst detaillierte und dokumentierte Informationen über die Wohngebiete und die Reiseroute der letzten vierzehn Tage, um das Expositionsrisiko angemessen einschätzen zu können;

b) Nach Beginn der Gesundheitsüberwachung und der treuhänderischen Isolation informiert der Betreiber des öffentlichen Gesundheitswesens den Allgemeinarzt oder Kinderarzt über die freie Wahl, von der das Subjekt auch zum Zwecke einer Zertifizierung für INPS-Zwecke unterstützt wird (INPS-Rundschreiben) HERMES 25. Februar 2020 0000716 vom 25. Februar 2020);

c) Falls aufgrund von Abwesenheit von der Arbeit eine Zertifizierung für INPS-Zwecke erforderlich ist, wird eine Erklärung an INPS, den Arbeitgeber und den Allgemeinarzt oder Kinderarzt nach freier Wahl gerichtet, in der dies erklärt wird Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wurde es unter Angabe des Start- und Enddatums in eine vorsorgliche Quarantäne gestellt.

d) das Fehlen von Fieber oder anderen Symptomen des zu isolierenden Subjekts sowie aller anderen Mitbewohner festzustellen;

e) die Person über die Symptome, die Merkmale der Ansteckung, die Art der Übertragung der Krankheit und die Maßnahmen zum Schutz der Mitbewohner bei Auftreten von Symptomen informieren;

f) die Person über die Notwendigkeit informieren, die Körpertemperatur zweimal täglich (morgens und abends) zu messen und Folgendes aufrechtzuerhalten:

1) den Isolationszustand für vierzehn Tage nach der letzten Exposition;

2) das Verbot sozialer Kontakte;

3) das Reiseverbot und das Reisen;

4) die Verpflichtung, für Überwachungstätigkeiten erreichbar zu bleiben;

g) Bei Symptomen muss die überwachte Person:

1) den Allgemeinarzt oder Kinderarzt unverzüglich über die freie Wahl und den Betreiber des öffentlichen Gesundheitswesens informieren;

2) eine chirurgische Maske tragen und sich von anderen Mitbewohnern entfernen;

3) Bleiben Sie mit geschlossener Tür in Ihrem Zimmer, um eine ausreichende natürliche Belüftung zu gewährleisten, und warten Sie gegebenenfalls auf den Transfer ins Krankenhaus.

h) Der Betreiber des öffentlichen Gesundheitswesens kontaktiert die zu überwachende Person täglich, um Informationen über die Gesundheitszustände zu erhalten. Bei Auftreten von Symptomen tritt der Arzt des öffentlichen Gesundheitswesens nach Rücksprache mit dem Allgemeinarzt oder Kinderarzt nach Wahl gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 5443 des Gesundheitsministeriums vom 22. Februar 2020 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen.

6. Bei einem Aufenthalt oder einer Durchreise in den vierzehn Tagen vor der Einreise nach Italien in einen oder mehrere Staaten und Gebiete gemäß Anhang C Liste C werden die folgenden alternativen Präventionsmaßnahmen angewendet:

a) Verpflichtung, dem Beförderer beim Einsteigen und allen Personen, die beauftragt sind, in den 72 Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet einen Molekular- oder Antigentest durchzuführen, der mittels Tupfer und negatives Ergebnis;

b) Verpflichtung zur Durchführung eines Molekular- oder Antigentests, der mit einem Tupfer durchgeführt werden muss, bei Ankunft am Flughafen, Hafen oder Grenzort, soweit möglich, oder innerhalb von 48 Stunden

von der Einreise in das Staatsgebiet bei der örtlichen Gesundheitsgesellschaft; Während sie darauf warten, sich dem Test bei der örtlichen Gesundheitsfirma zu unterziehen, sind die Menschen in ihrem Haus oder Wohnort einer treuhänderischen Isolation ausgesetzt.

7. Sofern keine Symptome von COVID-19 auftreten und unbeschadet der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen, gelten die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 6 nicht:

a) die Besatzung des Transportmittels;

b) an das reisende Personal;

c) zu Bewegungen in und aus den Staaten und Gebieten gemäß Anhang 20 Liste A;

d) an den Eingängen aus Arbeitsgründen, die durch spezielle Sicherheitsprotokolle geregelt sind, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt wurden;

e) an Eingängen aus nicht aufschiebbaren Gründen, einschließlich der Teilnahme an Sportveranstaltungen und Ausstellungen auf internationaler Ebene, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Gesundheitsministerium und mit der Verpflichtung, dem Beförderer zum Zeitpunkt des Einsteigens und allen zur Durchführung der Kontrollen ernannten Personen vorzulegen a Bescheinigung, in den 72 Stunden vor der Einreise in das Hoheitsgebiet einen molekularen oder antigenen Test absolviert zu haben, der mit einem Tupfer und einem negativen Ergebnis durchgeführt wurde.

8. Vorausgesetzt, dass in den vierzehn Tagen vor der Einreise nach Italien unbeschadet der Verpflichtungen keine Symptome von COVID-19 auftreten und in einem oder mehreren Ländern, auf die in Liste F des Anhangs 20 Bezug genommen wird, keine Aufenthalte oder Transits stattgefunden haben Gemäß Artikel 5 gelten die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 nicht:

a) an Personen, die für einen Zeitraum von höchstens 120 Stunden nach Italien einreisen, um nachgewiesene Arbeits-, Gesundheits- oder absolute Dringlichkeitsbedürfnisse zu erfüllen, mit der Verpflichtung, nach Ablauf dieser Frist das Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen oder, falls dies nicht der Fall ist, zu Beginn der Überwachungs- und Treuhandisolationsphase gemäß den Absätzen 1 bis 5;

b) an jeden, der mit einem Privatfahrzeug für einen Zeitraum von höchstens 36 Stunden im italienischen Hoheitsgebiet unterwegs ist und verpflichtet ist, nach Ablauf dieser Frist das Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen oder, falls dies nicht der Fall ist, den Überwachungszeitraum zu beginnen und treuhänderische Isolierung gemäß den Absätzen 1 bis 5;

c) Bürgern und Einwohnern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie der anderen in den Listen A, B, C und D des Anhangs 20 genannten Staaten und Gebiete, die aus nachgewiesenen Arbeitsgründen nach Italien einreisen, mit Ausnahme der vierzehn Tage vor der Einreise nach Italien in einem oder mehreren Staaten und Gebieten gemäß Liste C geblieben oder durchquert haben;

d) an Gesundheitspersonal, das zur Ausübung beruflicher Gesundheitsqualifikationen nach Italien einreist, einschließlich der vorübergehenden Ausübung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, n. 18, mit Änderungen umgewandelt, durch Gesetz 24 April 2020, n. 27;

e) grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die aus nachgewiesenen Arbeitsgründen in das Hoheitsgebiet einreisen und dieses verlassen, und die daraus resultierende Rückkehr in ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Wohnsitz;

f) an die Mitarbeiter von Unternehmen und Körperschaften mit Sitz oder Sitz in Italien, die für nachgewiesene Arbeitsanforderungen, die nicht länger als 120 Stunden dauern, ins Ausland reisen;

g) Beamte und Vertreter der Europäischen Union oder internationaler Organisationen, diplomatische Vertreter, administrative und technische Mitarbeiter der Missionen, wie auch immer sie genannt werden

Diplomaten, Konsularbeamte und Angestellte, Militär- und Polizeikräfte, Italiener und Ausländer, Personal des Informationssystems für die Sicherheit der Republik und Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

h) Schüler und Studenten, die einen Studiengang in einem anderen Staat als dem des Wohnsitzes, der Wohnung oder des Aufenthalts besuchen, in den sie jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren.

Art. 7.

Pflichten von Beförderern und Reedern

1. Beförderer und Reeder müssen:

a) vor dem Einsteigen in die Erklärung gemäß Artikel 5 erwerben und überprüfen;

b) die Temperatur einzelner Passagiere messen;

c) das Boarding für diejenigen zu verbieten, die einen fieberhaften Zustand aufweisen, sowie für den Fall, dass die in Buchstabe a) genannte Erklärung nicht vollständig ist;

d) Verabschiedung der organisatorischen Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem am 20. März 2020 gemäß Anhang 14 unterzeichneten "Gemeinsamen Regulierungsprotokoll zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 im Transport- und Logistiksektor" sowie mit "Richtlinien für Informationen für Benutzer und organisatorische Methoden zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 im Bereich des öffentlichen Verkehrs" gemäß Anhang 15 gewährleisten einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter zwischen ihnen die beförderten Passagiere;

e) die Besatzung und die Passagiere dazu bringen, individuelle Schutzausrüstung zu verwenden, und die Situationen angeben, in denen sie vorübergehend und ausnahmsweise entfernt werden können;

f) zum Zeitpunkt des Einsteigens Passagiere zur Verfügung stellen, die keine individuellen Schutzmittel haben.

2. In Ausnahmefällen und in jedem Fall ausschließlich bei Vorliegen von Schutzbedürfnissen der Bürger im Ausland und Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen, einschließlich solcher, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 ergeben über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Unionsbürgern, die nicht in Drittländern vertreten sind, und die Aufhebung des Beschlusses 95/553 / EG auf Erlass des Ministers für Infrastruktur und Verkehr, der auf Vorschlag des Ministers angenommen wurde Ausländische und internationale Zusammenarbeit und in Absprache mit dem Gesundheitsminister können spezifische und vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels vorgesehen werden.

Art. 8.

Bestimmungen in Bezug auf Kreuzfahrtschiffe und Schiffe unter ausländischer Flagge

1. Um der Ausbreitung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19 entgegenzuwirken und unbeschadet des Abschlusses der Kreuzfahrten bis zum 8. November 2020 ab dem Datum der Annahme dieses DPCM, werden die Kreuzfahrtdienste von Schiffen ausgesetzt Passagiere unter italienischer Flagge. Bis zur vollständigen Ausschiffung der in den betreffenden Diensten beschäftigten Passagiere und Seeleute sind die Reedereien verpflichtet, die in Artikel 8 genannten Anforderungen und die in Anhang 17 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates von 24 genannten Leitlinien einzuhalten Oktober 2020.

2. Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Kreuzfahrtdienst eingesetzt werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen für Kreuzfahrten im vorherigen Absatz ausschließlich zum Zwecke des Parkens im Leerlauf in italienische Häfen einlaufen.

3. In Ausnahmefällen und auf jeden Fall nur bei Vorliegen von Schutzbedürfnissen der Bürger im Ausland und Erfüllung internationaler und europäischer Verpflichtungen, einschließlich solcher, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 ergeben; über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Unionsbürgern, die nicht in Drittländern vertreten sind, und die Aufhebung des Beschlusses 95/553 / EG auf Erlass des Ministers für Infrastruktur und Verkehr, der auf Vorschlag des Außenministers angenommen wurde und in internationaler Zusammenarbeit und in Absprache mit dem Gesundheitsminister können spezifische und vorübergehende Abweichungen von den Bestimmungen dieses Artikels ins Auge gefasst werden.

1. Kreuzfahrten mit Fahrgastschiffen unter italienischer Flagge können nur in Übereinstimmung mit den spezifischen Richtlinien gemäß Anhang 17 dieses Dekrets durchgeführt werden, die vom technisch-wissenschaftlichen Ausschuss gemäß Artikel 2 der Verordnung 3 validiert wurden Februar 2020, n. 630 des Leiters der Zivilschutzabteilung ab dem 15. August 2020.

2. Kreuzfahrtdienste können von Personen genutzt werden, die nicht verpflichtet oder verpflichtet sind, Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen und / oder treuhänderische Isolation einzuhalten, und die in den vierzehn Tagen vor dem Einsteigen in die in genannten Staaten oder Gebiete nicht geblieben oder durchquert sind Listen C, D, E und F des Anhangs 20. Bei Aufenthalt oder Transit in Staaten oder Gebieten gemäß Liste C gilt Artikel 6 Absatz 6.

3. Zum Zwecke der Genehmigung der Kreuzfahrt legt der Kapitän der Seeschifffahrtsbehörde vor dem Abflug des Schiffes eine spezifische Erklärung vor, aus der Folgendes hervorgeht:

a) die Vorbereitung aller Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Leitlinien erforderlich sind;

b) die nachfolgenden Anlaufhäfen und den Hafen am Ende der Kreuzfahrt mit den relativen Ankunfts- / Abreisedaten;

c) Staatsangehörigkeit und Herkunft der Passagiere, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes eingeschifft wurden.

4. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Satz 2 dürfen Schiffe unter ausländischer Flagge, die in Kreuzfahrtdiensten eingesetzt werden, italienische Häfen anlaufen, wenn sie aus Anlaufhäfen in den in genannten Staaten oder Gebieten stammen Die Listen A, B und C des Anhangs 20 und alle eingeschifften Passagiere sind in den vierzehn Tagen vor der Einfahrt in den italienischen Hafen in den in den Listen D, E und F des Anhangs 20 aufgeführten Staaten oder Gebieten nicht geblieben oder durchquert worden

Nach Bestätigung der Konformität an Bord des Schiffes mit den in Absatz 1 genannten Richtlinien muss der Kapitän des Schiffes der Seebehörde mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Landung des Schiffes eine spezifische Erklärung mit den in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen 3.

5. Zwischenstopps sind nur in den in Anhang 20 Listen A, B und C aufgeführten Staaten und Gebieten zulässig, und kostenlose Ausflüge sind verboten, für die die Kreuzfahrtdienste keine spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung von Ansteckung ergreifen können.

Art. 9.

Maßnahmen im Zusammenhang mit planmäßigen öffentlichen Verkehrsmitteln

1. Zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19-Virus werden öffentliche Verkehrsmittel zu Lande, zu Wasser, auf der Schiene, in der Luft, in Seen und in Binnengewässern auch auf der Grundlage der Bestimmungen des "Shared Protocol" durchgeführt der am 20. März 2020 gemäß Anhang 14 unterzeichneten Vorschriften zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Transport- und Logistiksektor sowie der "Richtlinien für Informationen an Benutzer und Organisationsmethoden für" die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Bereich des öffentlichen Verkehrs "gemäß Anhang 15.

2. In Bezug auf die neuen organisatorischen oder funktionalen Anforderungen kann der Minister für Infrastruktur und Verkehr mit einem eigenen Dekret, das in Absprache mit dem Gesundheitsminister verabschiedet wird, die "Richtlinien für Informationen für Benutzer und organisatorische Methoden" integrieren oder ändern für die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Bereich des öffentlichen Verkehrs "gemäß Anhang 15 sowie vorbehaltlich der Vereinbarung mit den Unterzeichnern das" gemeinsame Regulierungsprotokoll für die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 in den USA " Transport und Logistik »des Sektors, unterzeichnet am 20. März 2020, gemäß Anhang 14.

Art. 10.

Zusätzliche spezifische Bestimmungen für Behinderungen

1. Soziale und sozio-gesundheitliche Aktivitäten, die mit Genehmigung oder Vereinbarung versehen sind, einschließlich solcher, die in oder von Semi-Residential-Zentren für Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Konfession bereitgestellt werden, sozialer, sozialpädagogischer und multifunktionaler Natur , sozio-berufliche, gesundheitliche und sozio-gesundheitliche Maßnahmen werden gemäß den von den Regionen verabschiedeten Gebietsplänen durchgeführt, um durch spezifische Protokolle die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung von Ansteckung und zum Schutz der Gesundheit von Nutzern und Betreibern sicherzustellen.

2. Menschen mit motorischen Behinderungen oder mit Autismus-Spektrum-Störungen, geistigen oder sensorischen Behinderungen oder psychiatrischen und Verhaltensproblemen oder solchen, die mit dem Bedarf an Unterstützung nicht autark sind, können die soziale Distanz zu ihren Betreuern oder Hilfskräften verringern, die in irgendeiner Funktion tätig sind. unterhalb der erwarteten Entfernung.

Art. 11.

Durchführung und Überwachung von Messungen

1. Der territorial zuständige Präfekt informiert den Innenminister im Voraus, stellt die Durchführung der in diesem Dekret genannten Maßnahmen sicher und überwacht die Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen durch die zuständigen Verwaltungen. Der Präfekt nutzt die Polizeikräfte mit der möglichen Unterstützung der Nationalen Feuerwehr und für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde und das Carabinieri-Kommando zum Schutz der Arbeit sowie erforderlichenfalls der Streitkräfte, nachdem sie die zuständigen Gebietskommandos angehört und den Präsidenten der Region und die betreffende Autonome Provinz benachrichtigt haben.

Art. 12.

Schlussbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten ab dem 26. Oktober 2020, dem 5. November 2020, und ersetzen die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 13. Oktober 24, 2020, geändert und ergänzt durch das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 18. Oktober 2020 und gelten bis zum 24. November, 3. Dezember 2020.

2. Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten für die Regionen mit besonderen Gesetzen und für die autonomen Provinzen Trient und Bozen, die mit den jeweiligen Gesetzen und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vereinbar sind.


Dies ist eine Übersetzung eines Artikels, der am Tue, 03 Nov 2020 16:50:43 +0000 im italienischen Blog Start Magazine unter der URL https://www.startmag.it/sanita/che-cosa-prevedera-il-dpcm-su-coprifuoco-spostamenti-e-regioni/ veröffentlicht wurde.