Der vollständige Text des Anti-Covid-Dekrets vom 7. Januar 2022, veröffentlicht im Amtsblatt

Der vollständige Text des Anti-Covid-Dekrets vom 7. Januar 2022, veröffentlicht im Amtsblatt

Hier ist das Anti-Covid-Dekret, das im Amtsblatt vom 7. Januar 2022 veröffentlicht wurde

Das neueste Anti-Covid-Erlassgesetz wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist nun in Kraft, das auch die Impfpflicht für Menschen über 50 enthält.

Da ist er.

GESETZDEKRET 7. Januar 2022, n. 1 (Sammlung 2022)

Dringende Maßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Notfalls, insbesondere am Arbeitsplatz, in Schulen und Hochschulen. (22G00002)

(GU n.4 von 7-1-2022)

Gültig am: 8-1-2022

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

Unter Hinweis auf Artikel 77 und 87 der Verfassung;
gestützt auf die Artikel 32 und 117 Absatz 2 und 3 der Verfassung;
Unter Hinweis auf Artikel 16 der Verfassung, der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus gesundheitlichen Gründen zulässt;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 22. Mai 2020, n. 35, mit „Dringenden Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19“;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 16. Mai 2020, Nr. 33, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz vom 14. Juli 2020, n. 74 mit «Weitere dringende Massnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls von COVID-19»;
Gestützt auf das Gesetzesdekret vom 1. April 2021, Nr. 44, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 28. Mai 2021, n. 76, mit «Dringende Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie in Sachen Anti-SARS-CoV-2-Impfungen, Justiz und öffentliche Wettbewerbe»;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87 mit „Dringenden Maßnahmen zur schrittweisen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten im Einklang mit der Notwendigkeit, die Ausbreitung der COVID-19-Epidemie einzudämmen“;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 23. Juli 2021, Nr. 105, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 16. September 2021, n. 126 mit „Dringenden Maßnahmen zur Bewältigung des epidemiologischen Notfalls durch COVID-19 und zur sicheren Ausübung sozialer und wirtschaftlicher Aktivitäten“;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 6. August 2021, Nr. 111, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 24. September 2021, n. 133 mit «Dringende Massnahmen zur sicheren Ausübung der Schul-, Hochschul-, Sozial- und Verkehrstätigkeit»;
Angesichts des Gesetzesdekrets vom 21. September 2021, n. 127, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 19. November 2021, n. 165 mit «Dringenden Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Ausübung öffentlicher und privater Arbeiten durch Ausweitung des Geltungsbereichs der Covid-19-Grünzertifizierung und Stärkung des Screening-Systems»;
Gestützt auf das Gesetzesdekret vom 8. Oktober 2021, Nr. 139, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 3. Dezember 2021, n. 205 mit «Dringenden Bestimmungen für den Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten sowie für die Organisation der öffentlichen Verwaltung und zum Schutz personenbezogener Daten»;
In Anbetracht des Gesetzesdekrets vom 26. November 2021, Nr. 172 mit „Dringenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur sicheren Durchführung wirtschaftlicher und sozialer Aktivitäten“;
In Anbetracht der Beschlüsse des Ministerrats vom 31. Januar 2020, 29. Juli 2020, 7. Oktober 2020, 13. Januar 2021 und 21. April 2021 sowie Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom Juli 23, 2021, n . 105, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 16. September 2021, n. 126 und 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 24. Dezember 2021, n. 221, die den Notstand auf dem Staatsgebiet in Bezug auf das Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien aufgrund übertragbarer Viruserreger ausgerufen und verlängert hat;
unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation vom 11. März 2020, mit der die COVID-19-Epidemie unter Berücksichtigung der weltweit erreichten Verbreitung und Schwere als „Pandemie“ bewertet wurde;
In Anbetracht der Entwicklung der epidemiologischen Situation;
in der Erwägung, dass der derzeitige Risikokontext die Fortsetzung der außerordentlichen und dringenden Initiativen erfordert, die unternommen wurden, um mit möglichen Situationen von Vorurteilen für die Gemeinschaft angemessen umzugehen;
in Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, den Rahmen der derzeitigen Eindämmungsmaßnahmen in die Verbreitung der oben genannten einzubeziehen, indem angemessene und unverzügliche Maßnahmen ergriffen werden, um eine Verschlimmerung des epidemiologischen Notfalls zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken;
In Anbetracht der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, den Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zu stärken, unter anderem die Ausweitung der Impfpflicht auf Menschen über fünfzig und besonders gefährdete Sektoren wie Universitäten und Hochschulen.
gestützt auf die Entschließung des Ministerrats, angenommen auf der Tagung vom 5. Januar 2022; Auf Vorschlag des Ministerratspräsidenten und des Gesundheitsministers;

Und mana
folgendes Gesetzesdekret:

Art. 1
Ausweitung der Impfpflicht zur Prävention einer SARS-CoV-2-Infektion

1. Zum Gesetzesdekret vom 1. April 2021, n. 44, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 28. Mai 2021, n. 76 wird nach Artikel 4-ter eingefügt: «Art. 4-quater (Ausweitung der Impfpflicht zur Vorbeugung einer SARS-CoV-2-Infektion auf Personen über 50). – 1. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung bis zum 15. Juni 2022 gilt zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsbedingungen bei der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen die Impfpflicht zur Vorbeugung von „SARS- Eine CoV-2-Infektion im Sinne von Artikel 3-ter gilt für italienische Staatsbürger und Staatsbürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Staatsgebiet wohnen, sowie für ausländische Staatsbürger im Sinne der Artikel 34 und 35 des Gesetzesdekrets 25 Juli 1998, Nr. 286, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der Artikel 4, 4-bis und 4-ter.

2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht bei einer festgestellten Gesundheitsgefährdung, bei bestimmten dokumentierten klinischen Zuständen, die vom Hausarzt des Patienten oder vom Impfer nach den Rundschreiben der Gesundheitsministerium bezüglich Ausnahme von der SARS-CoV-2-Impfung; in solchen Fällen kann die Impfung entfallen oder verschoben werden. Die SARS-CoV-2-Infektion bestimmt aufgrund der Rundschreiben des Gesundheitsministeriums den Aufschub der Impfung bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

3. Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ihr fünfzigstes Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der in Absatz 1 genannten Frist zum 15. Juni 2022.

Art. 4-quinquies (Ausweitung der Verwendung von Impf- und Genesungsbescheinigungen am Arbeitsplatz). –

1. Ab dem 15. Februar 2022 die in den Artikeln 9-quinquies, Absätze 1 und 2, 9-sexies, Absätze 1 und 4 und 9-septies, Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets vom 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87, für die die Impfpflicht nach Artikel 4-quater gilt, für den Zugang zu Arbeitsplätzen im Inland, müssen einen der in Artikel 9 Absatz genannten grünen COVID-19-Impfbescheinigungen oder -Heilungen besitzen und vorzeigen 2 Buchstaben a), b) und c-bis) des Gesetzesdekrets nr. 52 von 2021.

2. Die öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 9-quinquies des Dekrets-Gesetzes Nr. 52 von 2021, die privaten Arbeitgeber im Sinne des Artikels 9-septies des Dekrets-Gesetzes Nr. 52 von 2021, die Verantwortlichen für die Sicherheit der Strukturen, in denen die gerichtliche Tätigkeit ausgeübt wird, gemäß Artikel 9-Sexies des Gesetzesdekrets Nr. 52 des Jahres 2021, sind verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für Personen zu überprüfen, die der Impfpflicht nach Artikel 4 quater unterliegen und ihre Arbeitstätigkeit an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ausüben. Die Überprüfungen der in Absatz 1 genannten grünen COVID-19-Zertifizierungen werden auf die in Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzesdekrets Nr. 52 von 2021.

3. Der Besitz der in Absatz 1 genannten grünen COVID-19-Zertifizierungen durch Personen, die der Impfpflicht nach Artikel 4-quater unterliegen und ihre Arbeitstätigkeiten aus irgendeinem Grund am Arbeitsplatz ausüben und von den Personen durchgeführt werden im Sinne von Absatz 2, sowie von ihren jeweiligen Arbeitgebern.

4. Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer, falls sie mitteilen, dass sie nicht im Besitz der in Absatz 1 genannten grünen COVID-19-Zertifizierung sind oder diese zum Zeitpunkt des Zugangs zum Arbeitsplatz nicht besitzen, um zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gelten als ungerechtfertigte Abwesenheit, ohne disziplinarische Konsequenzen und mit dem Recht, das Arbeitsverhältnis bis zur Vorlage der vorgenannten Bescheinigung, spätestens jedoch bis zum 15.06.2022, zu behalten. Für in der ersten Frist genannte Tage ungerechtfertigter Abwesenheit wird keine Vergütung oder sonstige Vergütung oder Bezüge, gleich welcher Art, fällig. Für Unternehmen, bis 15. Juni 2022, Artikel 9-septies, Absatz 7 des gleichen Gesetzesdekrets Nr. 52 von 2021.

5. Der Zugang der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung ist untersagt.

6. Der Verstoß gegen die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Bestimmungen wird gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3, 5 und 9 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020 Nr. 19, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 22. Mai 2020, n. 35. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2-bis des Gesetzesdekrets vom 16. Mai 2020, n. 33, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz vom 14. Juli 2020, n. 74. Die Sanktion wird vom Präfekten und den Bestimmungen der Abschnitte I und II des Kapitels I des Gesetzes Nr. 689, als kompatibel. Für die in Absatz 5 genannten Verstöße wird die in Absatz 1 des vorgenannten Artikels 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 wird bei Zahlung einer Summe von 600 € bis 1.500 € festgesetzt und die disziplinarischen Konsequenzen gemäß der jeweiligen Branchenordnung behalten ihre Gültigkeit.

7. Für die Zeit, in der die Impfung ausbleibt oder aufgeschoben wird, weist der Arbeitgeber den in Artikel 4-quater Absatz 2 genannten Personen unterschiedliche Aufgaben zu, ohne das Gehalt zu mindern, um die Gefahr einer Ausbreitung des SARS zu vermeiden -CoV-2-Infektion.

8. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9-sexies, Absätze 8 und 8-bis, des Gesetzesdekrets Nr. 8-21. 52 von 2021.

9. Die Umsetzung dieses Artikels darf keine neuen oder höheren Belastungen der öffentlichen Finanzen nach sich ziehen.

Art. 4-sexies (Finanzielle Sanktionen). –

1. Bei Nichteinhaltung der Impfpflicht nach Artikel 4-quater wird in einem der folgenden Fälle eine Geldstrafe von einhundert Euro verhängt:
a) Personen, die am 1. Februar 2022 noch nicht mit der Grundimmunisierung begonnen haben;
b) Personen, die ab dem 1. Februar 2022 die Abschlussdosis des Grundimmunisierungszyklus nicht in Übereinstimmung mit den im Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vorgesehenen Indikationen und Fristen durchgeführt haben;
c) Probanden, die ab dem 1. Februar 2022 die Auffrischimpfung nach der Grundimmunisierung im Rahmen der Gültigkeitsdauer der grünen COVID-19-Zertifizierungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom nicht durchgeführt haben 22. April 2021, Nr. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87.

2. Die Sanktion nach Absatz 1 wird auch bei Nichteinhaltung der Impfpflichten nach den Artikeln 4, 4-bis und 4-ter verhängt.

3. Die Verhängung der in Absatz 1 genannten Sanktion erfolgt in dem darin festgelegten Umfang durch das Gesundheitsministerium durch die Einnahmenagentur-Sammlung, die dies auf der Grundlage der Listen der nicht konformen Subjekte vorsieht Impfungen, die regelmäßig vom gleichen Ministerium erstellt und übermittelt werden, auch durch Erfassung der vom Gesundheitskartensystem zur Verfügung gestellten Daten über die vom Nationalen Gesundheitsdienst unterstützten Personen, die gegen COVID-19 geimpft wurden, sowie über diejenigen, für die keine Impfungen gemeldet wurden von das Gesundheitsministerium an dasselbe System und, sofern verfügbar, für Personen, die von der Impfung befreit sind. Für die in diesem Absatz genannten Zwecke ist das Gesundheitskartensystem befugt, individuelle Informationen über die Verwaltungen zu verarbeiten, die vom Nationalen Impfstoffregister gemäß Artikel 3 Absatz 5-ter des Gesetzesdekrets vom 14. Januar erworben wurden , 2021, Nr. 2, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 12. März 2021, n. 29, sowie zur Verarbeitung von Daten in Bezug auf Ausnahmen, die gemäß den Modalitäten erworben wurden, die mit dem Dekret des Präsidenten des Ministerrats gemäß Artikel 9-bis Absatz 3 des Dekrets vom 22. April 2021 festgelegt wurden , n. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87.

4. Das Gesundheitsministerium informiert die nicht konformen Personen über die Einleitung des Sanktionsverfahrens und teilt den Empfängern die Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Erhalt mit, um sie der örtlichen Gesundheitsbehörde zu übermitteln für das Hoheitsgebiet zuständige Bescheinigung über den Aufschub oder die Befreiung von der Impfpflicht oder einen anderen Grund der absoluten und objektiven Unmöglichkeit. Innerhalb derselben Frist benachrichtigen dieselben Empfänger die Agentur der Einnahmen über die Übermittlung einer solchen Mitteilung.

5. Die für das Gebiet zuständige örtliche Gesundheitsbehörde übersendet der Einnahmen-Einzugsbehörde vorbehaltlich eines etwaigen Kreuzverhörs mit den interessierten eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Impfpflicht oder die Unfähigkeit, dieser gemäß Absatz 4 nachzukommen.

6. Das Finanzamt, falls die zuständige örtliche Gesundheitsbehörde das Nichtbestehen oder die Unmöglichkeit der Impfpflicht gemäß Absatz 4 unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, und durch die Benachrichtigung gemäß Artikel 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, n. 602 und innerhalb von einhundertachtzig Tagen nach der relativen Übermittlung einer Belastungsanzeige mit dem Wert eines vollstreckbaren Titels. Die Bestimmungen des Artikels 30 des Gesetzesdekrets vom 31. Mai 2010, n. 78, umgewandelt mit Gesetzesänderungen 30. Juli 2010, n. 122.

7. Im Falle des Widerspruchs gegen die im Bescheid nach Absatz 6 enthaltene Sanktion bleibt die Zuständigkeit des Friedensrichters unberührt und die Staatsanwaltschaft übernimmt die Schirmherrschaft des passiv legitimierten Finanzamtes.

8. Die Einnahmen aus Absatz 1 werden von der Einziehungsstelle der Einnahmen regelmäßig an ein bestimmtes Kapitel der Staatshaushaltseinnahmen gezahlt, das dem Nationalen Notfallfonds gemäß Artikel 44 des Gesetzesdekrets vom 2. Januar 2018, Nr. 2, zugewiesen wird. 1, für die spätere Übergabe an die Buchhaltung
speziell im Sinne von Artikel 122, Absatz 9 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, n. 18, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 24. April 2020, n. 27. "

Art. 2
Ausweitung der Impfpflicht auf das Personal von Universitäten, Hochschulen für künstlerische, musische und tänzerische Ausbildung sowie Höheren Fachhochschulen

1. In Artikel 4-ter des Gesetzesdekrets vom 1. April 2021, n. 44, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 28. Mai 2021, n. 76 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Nach Absatz 1 wird folgendes eingefügt: «1-bis. Ab dem 1. Februar 2022 gilt die in Absatz 1 genannte Impfpflicht zur Vorbeugung einer SARS-CoV-2-Infektion für das Personal von Universitäten, Einrichtungen der hohen künstlerischen, musikalischen und tänzerischen Ausbildung und Höheren Fachhochschulen.“;
b) in Absatz 2:
1) Dem ersten Satz nach den Worten „Absatz 1“ wird Folgendes hinzugefügt: „und Absatz 1-bis“;
2) Im zweiten Satz wird nach den Worten «Absatz 1 Buchstabe a)» folgendes eingefügt: «und Absatz 1-bis)»;
c) In Absatz 3 werden die Worte „die Laufzeit von sechs Monaten ab dem 15. Dezember 2021“ durch folgende ersetzt: „15. Juni 2022“;
d) In der Rubrik werden die Worte „und der Strafanstalten“ durch folgendes ersetzt: „der Strafanstalten, der Universitäten, der höheren künstlerischen, musikalischen und tänzerischen Ausbildungsstätten und der höheren technischen Institute“ .

Art. 3
Ausweitung der Nutzung der grünen COVID-19-Zertifizierungen

1. Das Gesetzesdekret vom 22. April 2021, n. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) in Artikel 9-bis:

1) Nach Absatz 1 wird Folgendes eingefügt: «1-bis. Bis zum 31. März 2022 ist der Zugang zu den folgenden Dienstleistungen und Aktivitäten innerhalb des Staatsgebiets nur Personen gestattet, die im Besitz einer der in Artikel 9 Absatz 2 genannten grünen COVID-19-Zertifizierungen sind:
a) persönliche Dienstleistungen;
b) öffentliche Ämter, Post-, Bank- und Finanzdienstleistungen, kommerzielle Tätigkeiten, mit Ausnahme derjenigen, die zur Erfüllung der wesentlichen und primären Bedürfnisse der Person erforderlich sind, die durch ein Dekret des Präsidenten des Ministerrats auf Vorschlag des Gesundheitsminister im Einvernehmen mit den Ministern für Wirtschaft und Finanzen, Justiz, Wirtschaftsentwicklung und öffentliche Verwaltung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung;
c) persönliche visuelle Interviews mit Häftlingen und Insassen in Gefängnissen für Erwachsene e
Minderjährige.

1-ter. Die Bestimmungen nach Absatz 1-bis Buchstaben a) und c) gelten ab dem 20. Januar 2022. Die Bestimmungen nach Absatz 1-bis Buchstaben b) gelten ab dem 1. Februar 2022 oder ab dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses vom der im gleichen Schreiben genannte Präsident des Ministerrats, falls abweichend. Die Schecks, auf die der Zugriff
die in Absatz 1-bis genannten Dienstleistungen, Tätigkeiten und Ämter werden in Übereinstimmung mit den in demselben Absatz genannten Bestimmungen durchgeführt und von den jeweiligen Eigentümern, Managern oder Managern gemäß Absatz 4 ausgeübt.";
2) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1“ durch folgende Fassung ersetzt: „Absätze 1 und 1-bis“;
b) in Artikel 9-sexies:
1) In Absatz 4 wird nach den Worten: „und den Volksrichtern“ Folgendes hinzugefügt: „sowie den Verteidigern, Beratern, Sachverständigen und anderen Hilfspersonen des Richters, die nicht an der Rechtspflege beteiligt sind“;
2) Absatz 8 erhält folgende Fassung: «8. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Zeugen und Prozessparteien.“;
3) Nach Absatz 8 wird folgendes angefügt: «8-bis. Die Abwesenheit des Verteidigers aufgrund des Fehlens oder Nichtvorweisens der in Absatz 1 genannten grünen COVID-19-Zertifizierung stellt keine Unmöglichkeit des Erscheinens aufgrund eines berechtigten Hindernisses dar. ";
c) in Artikel 9-septies erhält Absatz 7 folgende Fassung: «7. In Unternehmen kann der Arbeitgeber nach dem fünften Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit gemäß Absatz 6 den Arbeitnehmer für die Dauer des für die Vertretung vorgesehenen Arbeitsvertrags, in jedem Fall jedoch für einen Zeitraum von höchstens zehn Werktagen, suspendieren. verlängerbar bis zur vorgenannten Frist vom 31. März 2022, ohne disziplinarische Konsequenzen und mit dem Recht, den Arbeitsplatz für den suspendierten Arbeitnehmer zu behalten. ".

2. In Artikel 6 des Gesetzesdekrets vom 6. August 2021, n. 111, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 24. September 2021, n. 133, die sich auf die grünen COVID-19-Zertifizierungen für die Republik San Marino bezieht, wird nach Absatz 1 Folgendes hinzugefügt: «1-bis. Bis zum 28. Februar 2022 gelten die Bestimmungen des Artikels auch nicht für die in Absatz 1 genannten Themen
4-quinquies des Gesetzesdekrets 1. April 2021, n. 44, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 28. Mai 2021, n. 76 und in Artikel 1 des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 2021, n. 229. ".

Art. 4
Management von Fällen positiver SARS-CoV-2-Infektion im Bildungs-, Schul- und Ausbildungssystem

1. Im Umgang mit engen Kontakten zu positiv auf SARS-CoV-2-Infektion bestätigten Probanden im Bildungs-, Schul- und Ausbildungssystem, einschließlich gleichberechtigter und nicht gleichgestellter Schulen sowie Landeszentren für Erwachsenenbildung, bleibt die Antragstellung unberührt für das Schulpersonal des Artikels 1 Absatz 7-bis des Gesetzesdekrets vom 16. Mai 2020, n. 33, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz vom 14. Juli 2020, n. 74 gelten für Schüler folgende Maßnahmen:
a) in den Einrichtungen des integrierten Bildungs- und Ausbildungssystems nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 65, wird bei Vorliegen eines positiven Falls in derselben Sektion oder Klassengruppe eine Aussetzung der entsprechenden Aktivitäten für die Dauer von zehn Tagen für dieselbe Sektion oder dieselbe Klassengruppe angewendet;
b) an Grundschulen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 59:
1) bei Vorliegen eines positiven Falles in der Klasse wird die Überwachung mit einem Schnelltest oder molekularen Antigentest durchgeführt, der zum Zeitpunkt der Kenntnis des positiven Falles durchgeführt und nach fünf Tagen wiederholt wird, auf dieselbe Klasse angewendet;
2) bei Vorliegen von mindestens zwei positiven Fällen in der Klasse wird der Fernunterricht für die Dauer von zehn Tagen auf dieselbe Klasse angewendet;
c) an Schulen der Sekundarstufe I im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 59 sowie in Sekundarschulen und im Bildungs- und Berufsbildungssystem nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 17. Oktober 2005, n. 226:
1) bei einem positiven Fall in der Klasse wird die Selbstkontrolle in derselben Klasse mit der Verwendung von Masken vom Typ FFP2 und mit Präsenzunterricht durchgeführt;
2) mit zwei Positivfällen in der Klasse, für diejenigen, die nachweisen, dass sie den Grundimmunisierungszyklus abgeschlossen haben oder weniger als einhundertzwanzig Tage geheilt sind oder die Auffrischungsdosis durchgeführt haben, wird eine Selbstüberwachung angewendet, mit die Verwendung von Masken vom Typ FFP2 und mit Präsenzunterricht.

Für andere Fächer, die nicht geimpft oder nicht innerhalb der vorgenannten Fristen geheilt sind, wird die integrierte digitale Lehre für die Dauer von zehn Tagen angewendet;
3) Bei mindestens drei positiven Fällen in der Klasse wird das Fernstudium für zehn Tage auf dieselbe Klasse angewendet.
2. In jedem Fall ist es verboten, das Schulgelände mit Atemwegssymptomen oder einer Körpertemperatur über 37,5 ° zu betreten oder zu verbleiben.

Art. 5
Dringende Maßnahmen zur Verfolgung von COVID-19-Infektionen in der Schulbevölkerung

1. Um bis zum 28.02.2022 die Nachverfolgung von COVID-19-Infektionen im Schulvolk der Sekundarstufe I und II, die der Eigenkontrolle gemäß § 4 unterliegen, durch die kostenlose Durchführung von Antigen-Schnelltests für den Nachweis des SARS-CoV-2-Antigens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets vom 22. April 2021, n. 52, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 17. Juni 2021, n. 87, auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Verordnung, die vom Hausarzt oder vom Kinderarzt freier Wahl in den in Artikel 1 Absatz 418 und 419 des Gesetzes vom 30. Dezember 2020, n. 178 oder die Gesundheitsstrukturen, die sich an die Absichtserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 23. Juli 2021, n. 105, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 16. September 2021, n. 126, wird zu Gunsten des Außerordentlichen Kommissars zur Durchführung und Koordinierung der
Maßnahmen, die zur Eindämmung und Bekämpfung des epidemiologischen Notfalls COVID-19 erforderlich sind, die Ausgaben von 92.505.000 Euro für das Jahr 2022, basierend auf den Mitteln, die nach der geltenden Gesetzgebung verfügbar sind, einschließlich derjenigen, die auf die Sonderrechnung gemäß Artikel 122 des Gesetzesdekrets abgestimmt sind vom 17. März 2020, Nr. 18, umgewandelt, mit Änderungen, per Gesetz 24. April 2020, n. 27, gemäß Art. 34, Absatz 9-quater, des Gesetzesdekrets vom 25. Mai 2021, n. 73, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 23. Juli 2021, n. 106.

2. Um die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen für den aus der Anwendung von Absatz 1 resultierenden Einkommensverlust wiederherzustellen, überweist der Außerordentliche Kommissar die Mittel auf der Grundlage der im System verfügbaren Daten an die Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen Gesundheitskarte gemäß den gleichen Modalitäten, die in den Absichtserklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 23. Juli 2021, Nr. 105, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 16. September 2021, n. 126.

3. Der Ausgleich der Schulden- und Bedarfseffekte in Höhe von 42,505 Millionen Euro für das Jahr 2022 erfolgt durch eine entsprechende Kürzung des Fonds zum Ausgleich der nach geltendem Recht nicht vorgesehenen finanziellen Auswirkungen aus der Abzinsung mehrjähriger Beiträge , im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets vom 7. Oktober 2008, n. 154, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 4. Dezember 2008, n. 189.

Art. 6
Inkrafttreten

1. Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik in Kraft und wird den Kammern zur Umwandlung in das Gesetz vorgelegt.
Dieses mit dem Staatssiegel versehene Dekret wird in die amtliche Sammlung der Rechtsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, ihn zu beachten und einhalten zu lassen.

Gegeben in Rom, 7. Januar 2022

MATTARELLA
Draghi, Präsident des Ministerrats
Hoffnung, Gesundheitsminister
Gesehen, der Hüter der Siegel: Cartabia


Dies ist eine Übersetzung eines Artikels, der am Sat, 08 Jan 2022 09:12:50 +0000 im italienischen Blog Start Magazine unter der URL https://www.startmag.it/sanita/il-testo-integrale-del-decreto-7-gennaio-2022-anti-covid-pubblicato-in-gazzetta-ufficiale/ veröffentlicht wurde.